Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H S, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Oktober 2025, LVwG 2025/40/2468 1, betreffend Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Oktober 2025, LVwG 2025/40/2468 1, wurde der Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) vom 22. Juli 2025, mit welchem dem Antragsteller als verpflichtete Partei gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen worden war, die für die Beseitigung von baulichen Anlagen auf einem näher genannten Grundstück der KG G. anfallenden Kosten in der Höhe von € 78.732,32 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf das angeführte Konto der belangten Behörde zu überweisen, unter Neufestsetzung der Leistungsfrist keine Folge gegeben.
2 Dagegen erhob der Antragsteller eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG verbunden ist. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2026 wurde der belangten Behörde die Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag binnen näher bezeichneter Frist eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 30. März 2026 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen, allerdings läge aus ihrer Sicht auch kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Verpflichteten vor.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen geltend gemacht werden und zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 2. April 2026
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