Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der Dr. M R, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Stadt Graz hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 29. Mai 2026, LVwG 80.36-600/2025-47, LVwG 50.36-5878/2025-47, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit es den Pauschalbetrag gemäß § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigt.
Wien, am 7. Juli 2026
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