Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der D GmbH, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Juni 2026, LVwG-AV-41/001-2026, betreffend eine nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Tunnels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S (belangte Behörde) vom 19. November 2025, mit welchem ihr Antrag vom 6. Juni 2025 auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer „Privatstraße samt Stahlbeton Stützmauer und Stahlbeton Überplattung“ (Tunnel) auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S im gemeindeinternen Instanzenzug abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein als unbegründet ab (1.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).
2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 10. August 2023 sei ein Antrag der revisionswerbenden Partei zur Errichtung einer Verkehrsfläche, die als unterirdischer Tunnel ausgeführt werden solle, auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S aus näheren Gründen abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 habe die revisionswerbende Partei erneut um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Privatstraße samt Stahlbeton-Stützmauer und Stahlbeton-Überplattung (Tunnel) auf denselben Grundstücken angesucht.
3 Bei den beiden eingereichten Bauvorhaben aus den Jahren 2023 und 2025 handle es sich jeweils um Ansuchen zur nachträglichen Bewilligung eines in der Natur schon im Grünland errichteten Bauwerkes. Der dem Verfahren vor dem LVwG beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik habe an Hand der vorgelegten Einreichpläne aus dem Jahr 2023 und dem Jahr 2025 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Vergleich der beiden Pläne das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nur in einem unwesentlichen Nebenumstand vom Projekt aus dem Jahr 2023, für welches die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden sei, abweiche (wird näher ausgeführt). Weiche ein Bauvorhaben nach dem Inhalt des ordnungsgemäß belegten Baugesuches nur in einem unwesentlichen Nebenumstand von einem Projekt, für das die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden sei, ab, liege entschiedene Sache mit dem Ergebnis vor, dass das neue Bauansuchen zurückzuweisen sei. Wenn weiters aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen worden sei, zweifelsfrei hervorgehe, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint habe, so liege in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen worden sei (Hinweis jeweils auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
4 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens eines „aliuds“ abgewichen. Die „vollständige Umgestaltung des Charakters eines Bauwerks von ‚offen und oberirdisch sichtbar‘ zu ‚geschlossen und unterirdisch‘“ sei eine „fundamentale konzeptionelle Änderung“. Im forstrechtlichen Verfahren sei die offene Galerie als nicht bewilligungsfähig angesehen worden, der geschlossene Tunnel allerdings schon. Die Umplanung einer offenen Galerie auf einen geschlossenen Tunnel stelle daher sowohl baurechtlich als auch forstrechtlich ein „aliud“ dar. Das LVwG sei außerdem entgegen der ständigen Rechtsprechung seiner Pflicht, auf Parteivorbringen einzugehen, nicht nachgekommen.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, betrifft die Frage, ob durch eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert und damit ein „aliud“ bewirkt wird, eine Beurteilung des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2025/05/0004; 29.1.2026, Ra 2026/05/0001, jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Die Frage der forstrechtlichen Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist nicht von Relevanz für die Frage, ob aus baurechtlicher Sicht eine wesensändernde Projektmodifikation im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorliegt oder nicht.
10 Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision Verfahrensfehler geltend gemacht werden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. zu allem etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der gegenständlichen Zulässigkeitsbegründung in Bezug auf die darin behaupteten Verfahrensfehler nicht zu entnehmen. Fallbezogen kam das LVwG nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens samt Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass gegenständlich in Bezug auf den im Jahr 2023 unbestritten rechtskräftig abgewiesenen Baubewilligungsantrag res iudicata vorliege. Dem hält die Revision mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen.
11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2026
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