Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag des Mag. R R, LL.M., vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem am 10. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 4. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 3. August 2026 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das am 15. Juni 2026 in Anwesenheit des Antragstellers und seines Rechtsvertreters mündlich verkündete Erkenntnis vor.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. August 2026
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