Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landes Burgenland, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 11. Mai 2026, Zl. S VFS/16/2025.003/017, betreffend ein vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. B B und 2. W B, vertreten durch die Sehrschoen Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht den Anträgen der zweitmitbeteiligten Partei auf Feststellung, dass die beiden Werkverträge zwischen der revisionswerbenden Partei und der erstmitbeteiligten Partei jeweils vom 24. November 2025 betreffend „BAG-Maßnahmen 2026-2. Maßnahme: Überbetriebliche Lehrausbildung sowie Sonderform der Überbetrieblichen Lehrausbildung“-in den beiden Bezirken XX und YY-„in Kooperation mit Partnerbetrieben (UBA2)“ wegen eines Verstoßes rechtswidrig seien, statt (Spruchpunkt I. und II.), hob diese beiden Werkverträge zwischen der revisionswerbenden Partei als Auftraggeberin und der erstmitbeteiligten Partei als Zuschlagsempfängerin „gemäß § 16 Abs. 1, 4 und 5 Bgld. VergRSG“ mit Wirkung zum Ablauf des 31. Juli 2026 auf (Spruchpunkt III.), verhängte infolge der Aufrechterhaltung der beiden Werkverträge bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gemäß § 16 Abs. 9 und 10 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz-Bgld. VergRSG über die revisionswerbende Partei als Auftraggeberin jeweils eine Geldbuße in der Höhe von € 14.729,80 (Spruchpunkte IV. und V.), trug der revisionswerbenden Partei den Ersatz der von der zweitmitbeteiligten Partei als Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühr in näher bestimmter Höhe auf (Spruchpunkt VI.), wies den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Feststellung, dass keine echte Chance der zweitmitbeteiligten Partei auf eine Zuschlagserteilung bestanden habe, ab (Spruchpunkt VII.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt VIII.).
2 Die Aufhebung der beiden Werkverträge begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst dahin, dass eine Aufhebung der Werkverträge unabhängig von deren Zeitpunkt derartige unabwendbare Schäden hervorrufe, die der Aufhebung entgegenstünden, sei nicht dargetan worden. Eine Gegenüberstellung der Interessen an der Aufrechterhaltung und jener Interessen an der Aufhebung führe vorliegend dazu, dass eine sofortige Aufhebung nicht im Allgemeininteresse gelegen sei. Den negativen Folgen könne jedoch mit einer entsprechenden Vorlaufzeit hinreichend entgegengewirkt werden, indem das Vergabeverfahren ordnungsgemäß nachgeholt werden könne und die Auszubildenden sich erforderlichenfalls auf einen neuen Anbieter einstellen könnten.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision verbunden mit dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und auszusprechen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Aufhebung der Werkverträge mit Wirkung zum Ablauf des 31. Juli 2026, bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision aufgeschoben werde.
4 Dazu bringt die revisionswerbende Partei zusammengefasst vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Dieser Nachteil liege nicht bloß in einem administrativen Aufwand, sondern in einer erheblichen Beeinträchtigung jener öffentlichen Aufgaben, die die revisionswerbende Partei im Bereich der arbeitsmarkt- und ausbildungsbezogenen Maßnahmen wahrzunehmen habe. Die Interessen der revisionswerbenden Partei an der Aufrechterhaltung der Werkverträge über Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung überwögen die Interessen an der Aufhebung der Verträge im Hinblick auf die damit verbundenen drohenden erheblichen Störungen der überbetrieblichen Lehrausbildung, organisatorischer Brüche, eines möglichen Wechsels von Ausbildungs- und Betreuungsstrukturen sowie „vergaberechtliche und verwaltungspraktische Folgeprobleme“.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Das angefochtene Erkenntnis ist in Bezug auf die aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden abgeschlossenen Werkverträge abgeleiteten Aufhebung dieser Verträge einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
7 Es ist nicht Sache des Provisorialverfahrens nach § 30 VwGG, bereits die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem die Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrages durch das Verwaltungsgericht bekämpft wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hätte, dass der aufgehobene Vertrag wieder dem Rechtsbestand angehört. Durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würde daher eine Fortführung der Vertragsdurchführung und damit-zumal im vorliegenden Fall eine Rückabwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht möglich ist-eine endgültige Entscheidung ermöglicht, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. zu alldem VwGH 23.7.2015, Ro 2015/04/0013, Rn. 6, mwN).
8 Im Übrigen wird im Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht-dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG entsprechend-ausreichend konkret dargelegt, warum es der revisionswerbenden Partei entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses am 11. Mai 2026 nicht möglich ist, nach der Aufhebung der Werkverträge mit Ablauf vom 31. Juli 2026 die gegenständlichen Dienstleistungen mit den Mitteln des Vergaberechts zu beschaffen.
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Juli 2026
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