Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des Ing. W S und 2. der B S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Juli 2025, Zl. LVwG 43.19 3557/2024 55, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung; mitbeteiligte Partei: F GmbH, vertreten durch die lawpoint Hütthaler Brandauer Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem angefochtenen Erkenntnis sind folgende unstrittige Tatsachen zu entnehmen:
2 Mit Bescheid vom 14. August 2001 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 359b GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Propangasflaschenlagers der Größenklasse IV für eine maximale Lagerkapazität von 12.000 kg, Voll und Leerflaschen, bestehend aus zwei Wechselaufbauten auf näher genanntem Grundstück.
3 Mit Bescheid vom 16. Juli 2005 nahm die belangte Behörde die Änderung der Betriebsanlage durch zusätzliche Lagerung von nicht brennbaren verdichteten Gasen in Flaschen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 GewO 1994 zur Kenntnis.
4 Mit Bescheid vom 13. August 2024 erteilte die belangte Behörde „die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Erhöhung der Lagermenge, Änderung der Lagerfläche und der Lagergebinde, Anpassung der Anlage an den Stand der Technik sowie Ausweitung der Betriebszeiten und Fahrbewegungen einschließlich der Verbringung der Oberflächenwässer im Ausmaß von 9 l/s nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan und Beschreibungsunterlagen, bei Erfüllung bzw. Einhaltung nachstehender Auflagen sowie unter Zugrundelegung der folgenden Beschreibung“ (Spruchpunkt I) und wies gemäß § 74 Abs. 2 iVm § 75 und § 77 Abs. 3 GewO 1994 die von den Revisionswerbern als Nachbarn erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt II).
5 Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe folgender Klarstellung ab: „Die Pläne der vidierten Einreichunterlage A11 (1. Einreichplan, Plannummer A 19 072 9 F F..., vom 22.09.2022, 2. Einreichplan mit Schleppkurve Sattelzug, Plannummer A 19 072 9 F F..., vom 22.09.2022 und 3. Einreichplan mit Schleppkurve LKW mit Anhänger, Plannummer A 19 072 9 F F..., vom 22.09.2022, Planverfasser je F... GmbH) sind jene die der Entscheidung zu Grunde liegen; widersprechende Darstellungen sind ungültig. Ausgenommen davon ist die Einteilung der Parkflächen; für diese maßgebend ist der Plan vom 05.05.2025, Plannummer A 19 072 10 G F..., der mit dem Vidierungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes versehen ist.“ (Spruchpunkt I.). Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe für die Vidierung der Pläne (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde der Revisionswerber mit dortigem Beschluss vom 28. November 2025, E 2666/2025 5, erhobene außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche „von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab“. Des Weiteren fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Gemäß Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 13. August 2024 seien die vidierten Plan und Beschreibungsunterlagen Bestandteil des Bescheides bzw. der Bewilligung. Die belangte Behörde habe offensichtlich sämtliche, jemals eingereichte, somit auch sich widersprechende bzw. sich einander ausschließende geänderte Planungs und Beschreibungsunterlagen vidiert. Im angefochtenen Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht „nur hinsichtlich der vorgelegten Pläne“ eine Klarstellung vorgenommen, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher anderer vidierter Planungs und Beschreibungsunterlagen, weshalb „diese (teils widersprüchlichen und sich ausschließenden) Unterlagen“ weiter Bestandteil der Genehmigung seien.
Entgegen dem Verwaltungsgericht helfe es nicht, dass aus dem Datum der jeweiligen Plan und Beschreibungsunterlagen die entscheidende Letztfassung erkennbar sei, weil auch alle anderen Fassungen vidiert seien und solcherart den gänzlich unklaren Rahmen für das Vorhaben tragen würden. Auch mangels Genehmigungsfähigkeit in weiterer Folge abgeänderte Plan und Beschreibungsunterlagen seien vidiert worden. Es sei daher unmöglich, den exakten Umfang und Inhalt der erteilten Genehmigung zu erfassen und festzustellen bzw. zu überprüfen, ob betriebliche Vorgänge und Tätigkeiten bzw. Maßnahmen von der Bewilligung gedeckt seien. Das angefochtene Erkenntnis erfülle nicht das Erfordernis gemäß § 59 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG), die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst getrennter, deutlicher Fassung zu erledigen. Eine derart unklare, missverständliche, widersprüchliche und inkonsistente Bewilligung weiche „von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weitgehend ab“.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, 0202, Rn. 9, mwN).
12 Wird wie vorliegend als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068, Rn. 9, mwN).
13 Diesen Erfordernissen werden die Revisionswerber mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Die Revisionswerber führen darin zur Behauptung abweichender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Belege an. Ebenso wenig erläutern sie darin das behauptete Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher.
14 Im Übrigen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überprüfung der erteilten Änderungsgenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof voraus, dass der Genehmigungsgegenstand (vorliegend die von der Genehmigung erfasste Änderungen der Betriebsanlage) klar umschrieben ist. Demnach sind der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zugrundeliegende, Projektbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides bzw. des Erkenntnisses so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2009/04/0313, mwN).
15 Mit dem bloßen Hinweis im Zulässigkeitsvorbringen, dass sämtliche (teilweise sich widersprechende und einander ausschließende) Plan und Bescheidungsunterlagen von der belangten Behörde vidiert worden seien, vermögen die Revisionswerber nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Klarstellung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses unter genauer Bezeichnung bestimmter vidierter Planunterlagen von oben dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
16 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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