Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des C K und 2. der K GmbH, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 17. November 2025, Zl. LVwG 1 658/2025 R22, betreffend Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Strafverfügung vom 3. Februar 2025 legte die belangte Behörde dem Erstrevisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Zweitrevisionswerberin der Betreiberin eines näher bezeichneten Luftfahrzeuges zur Last, dafür verantwortlich zu sein, dass mit diesem Luftfahrzeug in insgesamt 47, nach Tatzeitpunkt und Tatort jeweils näher bezeichneten Fällen (zusammengefasst) Flüge im RVSM Luftraum (Luftraum mit reduzierter Vertikalstaffelung) ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchgeführt worden seien. Er habe dadurch jeweils gegen § 169 Abs. 1 Z 3 lit. x Luftfahrtgesetz (LFG) iVm SPA.RVSM.100 des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 verstoßen, weshalb über ihn 47 Geldstrafen nach § 169 Abs. 1 LFG zu jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Stunden) verhängt wurden.
2 Nach Erhebung eines Einspruchs durch den Erstrevisionswerber gegen diese Strafverfügung erließ die belangte Behörde am 12. August 2025 ein zur Strafverfügung inhaltlich unverändertes Straferkenntnis, verpflichtete darin den Erstrevisionswerber weiters zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens und sprach die Haftung der Zweitrevisionswerberin für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand aus.
3 Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde, soweit sie sich gegen die Strafhöhen richtete, insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1. bis 47. auf jeweils 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Stunden 30 Minuten) sowie der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens herabgesetzt wurden. Im Übrigen hat es der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Mit dem damit gemeinsam ausgefertigten, ebenso angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht dazu den Wortlaut des Einspruchs des Erstrevisionswerbers fest, welcher (offenbar durch Auswahl in einem ursprünglich elektronischen Formular) mit dem Satz „Ich erhebe Einspruch gegen die Strafhöhe“ eingeleitet worden war.
6 In rechtlicher Hinsicht erwog es zur teilweisen Zurückweisung der Beschwerde, dass schon der einleitende Satz im Einspruch zeige, dass sich dieser ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafen gerichtet habe. Der übrige Inhalt des Einspruchs beschränke sich auf Vorbringen zur Strafbemessung und stelle im Wesentlichen eine wortwörtliche Übernahme jenes Textes dar, den der verantwortliche Pilot (im gegen ihn geführten Verfahren) erstattet hatte. Ein Einwand, der den Schuldspruch in Frage stellen würde, finde sich darin nicht.
7 Bei objektiver Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass der Einspruch nicht den gesamten Inhalt der Strafverfügung, sondern lediglich das Ausmaß der verhängten Strafen betroffen habe. Im Hinblick auf § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG habe die belangte Behörde daher lediglich die über den Erstrevisionswerber verhängten Strafen der Höhe nach zu prüfen gehabt. Die Schuldsprüche seien in Rechtskraft erwachsen. Insofern sei die Beschwerde gegen die Schuldsprüche als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 2.2. Die Revision bringt unter diesem Gesichtspunkt zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es bei der Ermittlung der Rechtsqualität und des Inhalts eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter sondern auf den Inhalt der Eingabe ankomme, also auf das daraus erkenn und erschließbare Ziel des Einschreiters. Eine sklavische Auslegung des Einspruchs nach der im Formular gegebenen Auswahl sei daher unzulässig. Aus dem Einspruch sei zu ersehen, dass sehr wohl die Strafverfügung auch dem Grunde und nicht nur der Höhe nach bekämpft worden sei.
13 Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. etwa VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, und 23.3.2016, Ra 2015/02/0247, je mwN).
15 Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten. Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden. Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des § 49 Abs. 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht (vgl. VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0300, mwN).
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann jedoch die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Einer vertretbaren Auslegung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (vgl. VwGH 7.2.2025, Ra 2025/03/0007, mwN).
17 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, wonach mit dem Einspruch nur die Höhe der Strafen bekämpft worden sei, nicht nur auf die (dem Wortlaut nach eindeutige) Auswahl der entsprechenden Rubrik im ursprünglich elektronischen Formular gestützt, sondern dazu auch in nicht unvertretbarer Auslegung des gesamten Einspruchsvorbringens miteinbezogen, dass im Einspruch lediglich Fragen der Strafhöhe (konkret das Ausmaß des Verschuldens), nicht aber die Bestrafung selbst angesprochen worden seien.
Die Zulässigkeitsbegründung der Revision greift auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Hinblick auf die Schuldfrage zurückgewiesen hat, statt diese mit der Maßgabe abzuweisen, dass aus Anlass der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde dahin abgeändert wird, dass die Spruchpunkte im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis, mit denen erneut über die Schuldfrage entschieden worden war, entfallen (vgl. etwa VwGH 22.4.1999, 99/07/0010).
18 Die Revision hängt daher im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung der Beschwerde in der Schuldfrage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und ist insoweit unzulässig.
19 2.3. Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die Revision gegen die Verhängung von insgesamt 47 Strafen anstelle einer einzigen: Es sei nach der (nicht näher bezeichneten oder dargestellten) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch im Verwaltungsstrafverfahren das Absorbtionsprinzip (anstelle des in § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzipes) anzuwenden; außerdem lägen nicht mehrere Einzeldelikte, sondern nur ein einziges fortgesetztes Delikt vor (Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117).
20 Ausgehend davon, dass mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung nur die Höhe der Strafe bekämpft wurde, konnte die Frage, ob und welche Delikte der Erstrevisionswerber auf Grundlage welcher Tatumschreibungen begangen hat, nicht mehr im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht behandelt werden, weil insofern bereits Teilrechtskraft eingetreten war. Von den dazu aufgeworfenen Rechtsfragen hängt daher auch das Ergebnis der Revision nicht ab.
21 Zur Höhe der verhängten Strafen enthält die Revision kein Vorbringen.
22 3. In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026
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