Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des M, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, gegen das am 23. Februar 2026 mündlich verkündete und am 5. Juni 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark LVwG 30.13-1229/2025-19, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem für das Revisionsverfahren relevanten Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in Bestätigung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 14. Februar 2025 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO eine Geld-bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 6.7.2026, Ra 2026/02/0116, mwN).
4 Der Revisionswerber erachtet sich unter Punkt 4. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt“ durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ein faires Verfahren verletzt“. Dazu führt er aus, dass „die Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit, bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 EMRK, Artikel 47 GRCh [...] zu einem unsachgemäßen für den Revisionswerber nachteiligem Verfahrensausgang geführt [hat], wodurch sein subjektives Recht auf ein faires Verfahren verletzt [wurde].“ Zudem sei das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
5 Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 5.9.2025, Ra 2025/02/0150, mwN).
6 Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
7 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend macht, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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