Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des Ing. H, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wies dieses die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück. Die ordentliche Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Das Straferkenntnis der belangten Behörde sei vom Revisionswerber am 12. Jänner 2026 persönlich übernommen worden; er habe mit Telefax vom 10. Februar 2026 dagegen Beschwerde erhoben. Dem Revisionswerber sei die Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vorgehalten worden; dieses Schreiben sei von ihm am 23. März 2026 persönlich übernommen worden. Eine Stellungnahme habe der Revisionswerber weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Entscheidungszeitpunkt abgegeben. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Akteninhalt, insbesondere den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis. Rechtlich führe das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden.
3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 1478/2026-5 deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Nunmehr richtet sich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, die rechtliche Beurteilung sei grob fehlerhaft erfolgt und führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis. Es sei unerfindlich, warum das Verwaltungsgericht von einer Zustellung am 12. Jänner 2026 ausgehe. Diese habe am 13. Jänner 2026 stattgefunden, weshalb die Beschwerde unzweifelhaft rechtzeitig erhoben worden sei. Die fehlerhafte Zurückweisung sei daher willkürlich und es liege eine grobe Verkennung der Aktenlage vor.
9 Zunächst ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet der Empfänger, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099, mwN).
10 Vorliegend ist dem im Akt befindlichen Zustellnachweis zu entnehmen, dass die an den Revisionswerber als Empfänger übermittelte Ausfertigung des Straferkenntnisses am 12. Jänner 2026 persönlich übernommen wurde. Ferner weist der Rückschein auch die gemäß § 22 Abs. 1 ZustG erforderliche Beurkundung des Zustellers auf.
11 In Anbetracht dessen ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der als öffentliche Urkunde die Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses mit 12. Jänner 2026 belegt. Für amtswegige Ermittlungen bestand mangels des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Fehlerhaftigkeit des Zustellvorgangs kein Anlass.
12 Vor dem dargelegten Hintergrund war es vielmehr Sache des Revisionswerbers, Umstände vorzubringen, die geeignet gewesen wären, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 19.3.2026, Ra 2023/22/0065, mwN).
13 Der Revisionswerber erstattete jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung einer entsprechenden Aufforderung hiezu durch das Verwaltungsgericht kein solches Vorbringen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230, mwN). Dieses Verbot gilt dabei auch für Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verfahren vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. etwa VwGH 10.4.2020, Ra 2019/07/0096, mwN).
15 Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist das Verwaltungsgericht vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114, mwN).
16 Der Revisionswerber hat sich trotz entsprechendem Vorhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zur Verspätung geäußert. Sein nunmehriges Vorbringen-das im Übrigen auch im Akteninhalt keine Deckung findet-ist daher nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
17 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2026
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