Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des G, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Juni 2026, LVwG-2026/23/0655-7, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Jänner 2026 wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung des FSG schuldig erkannt, weil er am Tatort zur Tatzeit ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei. Wegen dieser Übertretung des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG wurden über den Revisionswerber gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht traf die erforderlichen Feststellungen, begründete umfassend seine Beweiswürdigung, insbesondere zur Feststellung der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers, sowie die rechtlichen Erwägungen. Zuletzt erläuterte es die Strafbemessung.
4 Hinsichtlich der Lenkereigenschaft stützte es sich beweiswürdigend mit ausführlicher Begründung auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden anzeigelegenden Polizeibeamten, die den Revisionswerber im Fahrzeug lenkend wahrgenommen hatten. Den Aussagen zweier weiterer Zeugen schenkte das Verwaltungsgericht demgegenüber mit näherer Begründung keinen Glauben.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, Beweisanträgen sei grundsätzlich zu entsprechen; es liege eine grob fehlerhafte Beurteilung der Frage, ob eine Beweisaufnahme notwendig sei, vor, weil das Verwaltungsgericht ein Foto völlig negiert habe, auf dem die Stelle zu sehen sei, an der der Beschuldigte und das Polizeiauto einander getroffen hätten; es sei „keinesfalls“ zu erkennen, wer der Lenker des Fahrzeuges sei. Wenn der Richter vermeine, dass es bei der konkret gefahrenen Geschwindigkeit zweier entgegenkommender Fahrzeuge der Lebenserfahrung entspreche, wenn die Fahrer und Beifahrer einander regelmäßig durch Windschutz-und Seitenscheibe zweifelsfrei erkennen könnten, zeige das Foto, dass je nach Witterung und Sonneneinstrahlung und Neigung der Scheibe das Gegenteil eintreten könne. Es hätten drei Personen ausgesagt, dass der Revisionswerber nicht gefahren sei und zwei Personen hätten die Sache anders eingeschätzt, sodass das Verwaltungsgericht eine Klärung durch einen Sachverständigen hätte herbeiführen müssen. Der Richter begründe die Falschaussage der zwei Begleiter des Beschuldigten mit einer „Gefälligkeit“, dies sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Beamten schlicht in der Person des Lenkers geirrt haben könnten, weil etwa die Scheibe gespiegelt und der Blick seitlich ins Fahrzeug hinein wegen der entgegengesetzten Geschwindigkeiten nur sehr kurz gewesen sei.
10 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
11 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN).
12 Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen-für die revisionswerbenden Parteien günstigeren-Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242, mwN).
13 Eine solche Relevanzdarstellung ist nicht erkennbar.
14 Sofern der Revisionswerberin das Fehlen einer Beweisaufnahme moniert, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN).
15 Eine derart grobe Fehlbeurteilung zeigt die Revision jedoch nicht auf, weil das Foto lediglich eine Momentaufnahme darstellt, nicht behauptet wird, dass es die tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort zur Tatzeit widerspiegelt und außer Acht lässt, dass sich die Fahrzeuge einander weiter angenähert haben und sodann aneinander vorbeigefahren sind. Dass dabei die Lenker der Fahrzeuge zweifelsfrei erkannt werden können, ist notorisch.
16 Im Hinblick auf die Mutmaßungen des Revisionswerbers, es könne auch sein, dass die Zeugen ihn nicht erkannt hätten, und dass zwei Personen ihn als Lenker identifiziert hätten und drei nicht, wendet sich das Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
17 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse oder ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/02/0022, mwN).
18 Solche Umstände zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Würdigung der Aussagen und des persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers sowie der Zeugen in schlüssiger Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt hatte.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0152; 1.9.2022, Ra 2022/09/0090, je mwN).
Wien, am 27. August 2026
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