Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des G, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell/See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. Juni 2026, 405-7/1611/1/14-2026, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung iVm dem ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung iVm dem ASchG verhängt und der Revisionswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).
4 Der Revisionswerber umschreibt im Punkt IV. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt und Revisionsgründe“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:
„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, und dem Gebot des mängelfreien Verfahrens und dem Gebot der rechtskonformen Auslegung der Rechtsnormen, verletzt.“
5 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften-vorliegend auch mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze geltend gemacht-als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).
6 Ebensowenig gibt es ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von Gesetzesbestimmungen. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf „rechtskonforme Anwendung“ nicht näher bezeichneter Rechtsnormen, handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2024/02/0171, mwN).
7 Mangels eines tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2026
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