Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des M, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Juni 2026, LVwG-20269/21/1483-1, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte, gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gerichtete Eingabe des Revisionswerbers gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
2 Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der als Revision zu wertenden Eingabe, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben; ferner wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
3 Der Revisionswerber reagierte darauf nicht durch die Behebung der Mängel, sondern indem er mit einer weiteren selbstverfassten Eingabe vom 18. Juli 2026 wiederum eine Zurückweisung mit der Behauptung beantragte, in keiner Vertragsbeziehung zu Behörden und Gerichten zu stehen. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.
4 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.
5 Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben in dieser erledigten Rechtssache als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert, keiner Behandlung mehr zugeführt und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 31. Juli 2026
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