Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Lienz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Februar 2026, LVwG 2024/42/2942 3, betreffend Übertretungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz (nunmehrige revisionswerbende Partei) vom 15. Oktober 2024 wurde dem Mitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der T GmbH angelastet, er habe es zu verantworten, dass „bei“ dem an einem näher bezeichneten Standort aufgestellten Wettterminal Angaben im Sinn des § 22 Abs. 1 Z 1 Tiroler Wettunternehmergesetz gefehlt hätten (Spruchpunkt 1.), und es unterlassen zu haben, den Wettterminal gemäß § 25 lit. e Tiroler Wettunternehmergesetz der Behörde anzuzeigen (Spruchpunkt 2.). Der Mitbeteiligte habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 1. gegen § 47 Abs. 1 lit. o iVm § 22 Abs. 1 lit. b, c, d und e iVm § 22 Abs. 2 Tiroler Wettunternehmergesetz und hinsichtlich Spruchpunkt 2. gegen § 47 Abs. 1 lit. r iVm § 25 lit. e Tiroler Wettunternehmergesetz verstoßen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Tatumschreibung im Spruchpunkt 1. genüge nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, weil dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen worden sei, dass er es zu verantworten habe, dass eine Kennzeichnung am Wettterminal gefehlt habe. Gemäß dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 Tiroler Wettunternehmergesetzes sei die Kennzeichnung direkt am Gerät („an diesem“) vorzunehmen. Der von der belangten Behörde gewählte Tatvorwurf („beim“ Wettterminal anstatt richtigerweise „an diesem“) könne auch nicht als umgangssprachliches Vergreifen im Ausdruck abgetan werden, weil im Raum stehe, dass die gesetzlich geforderten Angaben an einem neben dem Wettterminal aufgestellten Schrank angebracht gewesen seien. Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses sei zu beheben gewesen, weil Erfüllungsort für die Anzeigeverpflichtung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Sitz der Behörde sei, bei der die Meldung zu erstatten sei; im konkreten Fall sei das der Sitz der Tiroler Landesregierung in Innsbruck.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Lienz.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die revisionswerbende Behörde erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle, ob der behördliche Tatvorwurf (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspreche. Auch hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) existiere ebenfalls noch keine Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer unterlassenen Anzeige der Standortverlegung bzw. im Allgemeinen bei unterlassenen Anzeigen und Meldungen an das Amt der Tiroler Landesregierung als Administrativbehörde nicht die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, sondern gemäß § 27 VStG die Stadt Innsbruck örtlich zuständig sei.
9 Nach ständiger hg. Judikatur sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist unter Rechtsschutzüberlegungen dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2024/02/0240, mwN). Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305, mwN; siehe auch VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).
10 Mit dem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Amtsrevision wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte. Die Zulässigkeitsbegründung lässt die dafür erforderliche Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt vermissen.
11 Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demnach danach, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG).
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Unterlassungsdelikten als Tatort grundsätzlich der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. wiederum VwGH 27.11.2025, Ra 2024/02/0240, mwN). Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mwN).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Unterlassungsdelikten bei Auskunftspflichten in § 1a Wr. Parkometergesetz 1974 und § 103 Abs. 2 KFG, die keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsehen, ist die Auskunftspflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. zu § 2 Abs. 5 RGG VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014, unter Verweis auf VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156; 17.10.2018, Ra 2017/02/0267; siehe hingegen zu den von der Rsp entwickelten Leitlinien zu ortsgebundenen Handlungspflichten wiederum VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125 [zu § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz]).
14 Dem vorliegenden Tatvorwurf Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses lag zugrunde, dass der (Tiroler) Landesregierung die Verlegung eines Wettterminals entgegen § 25 lit. e Tiroler Wettunternehmergesetz nicht angezeigt worden sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht eine unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichtes aufzuzeigen, wenn es unter Verweis auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen ist, dass Erfüllungsort der Anzeigeverpflichtung der Sitz des Amtes der Tiroler Landesregierung sei (der damit Tatort der Unterlassung der Anzeigeverpflichtung sei) und es sich bei der amtsrevisionswerbenden Partei daher nicht um die für das Strafverfahren zuständige Behörde gehandelt habe.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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