Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des F, vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. Jänner 2026, LVwG 2025/49/1148 5, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Tirol Dr. Martin Janovsky), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber wegen zehn näher konkretisierter Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), teilweise iVm der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), der Tierkennzeichnungs und Registrierungsverordnung sowie des Tierseuchengesetzes zehn Geld sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (Spruchpunkt 1.).
2 Das Verwaltungsgericht fasste teilweise die Sprüche der zu den Spruchpunkten 1., 2., 4. sowie 7., 8. und 10. des behördlichen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen neu, indem es jeweils nach dem Wort „Ziegen“ den Klammerausdruck („Mutterziegen ohne Kitz“) einfügte.
3 Der dritte sowie der zwölfte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurden behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt.
4 Hinsichtlich des 6. Spruchpunktes des Straferkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5 Darüber hinaus wurden die Kosten des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens neu festgesetzt, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des 6. Spruchpunktes des behördlichen Straferkenntnisses festgesetzt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist (Spruchpunkte 2., 3., und 4. des angefochtenen Erkenntnisses).
6 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung fest, der Stall des Ziegenmelkbetriebes verfüge über eine Bodenfläche von insgesamt 945,04 m² (ohne Futtertische und Melkstand). Die Ziegen würden in diesem Stall in drei Gruppen gehalten, dementsprechend gebe es drei voneinander getrennte Buchten (Liegeflächen). Die südliche und nördliche Bucht hätten eine Fläche von jeweils 190 m², die mittlere Bucht eine Fläche von 380 m². Es gebe weitere Bodenflächen im Ausmaß von rund 185 m² („Wartebereich“), wobei sich 114 m² direkt vor dem Melkstand befänden und weitere 71 m² einen Streifen quer vor den drei Buchten und den Futtertischen bildeten. Durch die flexiblen Trenngitter könnten die Bereiche so gestaltet werden, dass die drei Gruppen jeweils von den einzelnen Buchten aus getrennt zum Melkstand getrieben werden könnten. Der Melkvorgang finde zweimal täglich in drei verschiedenen Gruppen statt und dauere jeweils mindestens drei Stunden: Zwei Gruppen würden für jeweils mindestens zwei Stunden auf ihre jeweiligen Liegeflächen in den Buchten gesperrt. Bei der zu melkenden Gruppe werde dann der Bereich zum „Wartebereich“ geöffnet und werde diese Gruppe zum Melkbereich geführt. Während sich eine Gruppe beim Melken befinde, würden die beiden anderen auf ihren jeweiligen Liegeflächen gehalten. Der Melkvorgang könne auch länger andauern, weil immer wieder neue Ziegen vom Ziegenaufzuchtbetrieb des Vaters in den Betrieb des Revisionswerbers wechselten und diese erst angewöhnt werden müssten.
7 Beim Ausmisten des „Wartebereiches“ würden die Gruppen ebenfalls vorübergehend auf ihre Liegeflächen gesperrt. Der „Wartebereich“ werde aber üblicherweise nach jedem Melkvorgang ausgemistet und neu eingestreut. Beim Reinigen der einzelnen Liegeflächen werde die jeweilige Gruppe in den „Wartebereich“ gesperrt. Durch die flexiblen Trenngitter könnten die einzelnen Liegeflächen vergrößert werden und es würden die Tiere auch in den größeren Bereichen gehalten. Die mittlere Bucht könne sich bis in den Wartebereich hinaus verteilen und die Trenngitter könnten so geschalten werden, dass die nördliche Bucht um 45 m², die südliche Bucht um 26 m² und die mittlere Bucht um 114 m² vergrößert würden.
8 Die Stallbodenfläche, die den Tieren ständig zur Verfügung stehe, betrage insgesamt 760 m². Diese teile sich auf die südliche Bucht (190 m²), die mittlere Bucht (380 m²) und die nördliche Bucht (westliches und östliches Abteil) (190 m²) auf und entspreche somit den „Liegeflächen“.
9 Am 7. März 2024 habe eine weitere unangekündigte Tierschutzkontrolle durch zwei Amtstierärzte der belangten Behörde stattgefunden. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² und einer Fressplatzbreite von 95 m 377 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 61 Ziegen zu viel, im westlichen Abteil der nördlichen Bucht auf einer Fläche von 90,8 m² und einer Fressplatzbreite von 22,7 m 88 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31. Juli 2023 bis 20. November 2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und ein Bock und im östlichen Abteil der nördlichen Bucht auf einer Fläche von 99,2 m² und einer Fressplatzbreite von 24,8 m 96 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31. Juli 2023 bis 20. November 2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und zwei Böcke im Betrieb des Revisionswerbers gehalten worden.
10 Ein vollständiges Bestandsregister habe vom Revisionswerber den beiden Amtstierärzten nicht vorgelegt werden können.
11 Am 3. April 2024 habe eine weitere unangekündigte Tierschutzkontrolle durch einen Amtstierarzt der belangten Behörde und einen weiteren Amtstierarzt mit Unterstützung eines Mitarbeiters der belangten Behörde sowie des ehemaligen Geschäftsführers und des gegenwärtigen Geschäftsführers des Schaf und Ziegenzuchtverbandes stattgefunden. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² und einer Fressplatzbreite von 95 m 339 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 23 Ziegen zu viel, im westlichen Abteil der nördlichen Bucht auf einer Fläche von 98,1 m² und einer Fressplatzbreite von 24,5 m 100 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31. Juli 2023 bis 20. November 2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und zwei Böcke und im östlichen Abteil der nördlichen Bucht auf einer Fläche von 90,2 m² und einer Fressplatzbreite von 22,5 m 95 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31. Juli 2023 bis 20. November 2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und acht Mutterziegen ohne Kitz im Betrieb des Revisionswerbers gehalten worden.
12 Am 4. Juli 2024 habe eine weitere Tierschutzkontrolle durch einen Amtstierarzt der belangten Behörde unter späterer Beiziehung des Betreuungstierarztes stattgefunden. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² 336 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 20 Ziegen zu viel und im östlichen Abteil der nördlichen Bucht auf einer Fläche von 116,4 m² 114 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31. Juli 2023 bis 20. November 2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) im Betrieb des Revisionswerbers gehalten worden.
13 Nach Darlegung seiner beweiswürdigenden Überlegungen und Wiedergabe der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung zur anrechenbaren Stallfläche rechtlich aus, es reiche nicht aus, wenn diese Flächen nur z.B. für 20 Stunden täglich zur Verfügung stünden die Tiere müssten jederzeit Zugang zu den vorgeschriebenen Stallflächen haben. Die Stallflächen müssten so gestaltet sein, dass die Tiere zu jeder Zeit, unabhängig vom Tagesablauf oder von Betriebsabläufen, die Mindestfläche voll nutzen könnten. Eine zeitliche Einschränkung (wie eben z.B. auf nur 20 statt 24 Stunden) sei nicht zulässig und entspreche nicht dem Wortlaut und der Zielsetzung der 1. THVO.
14 Der Schutzgedanke hinter den Vorgaben der 1. THVO sei, dass Tiere nicht temporär in beengte Verhältnisse geraten dürften. Sämtliche nutzbare Liege und Bewegungsflächen müssten also ständig erreichbar sein, auch nachts, während der Fütterung oder eben des Melkvorgangs. Es könne zwar bei der jeweiligen Gruppe, die gerade gemolken oder bei der gerade ausgemistet werde, von der Einhaltung der Mindestbodenfläche (kurzfristig bis zum Abschluss des Melkens der Gruppe) abgesehen werden, keinesfalls aber bei den beiden anderen Gruppen, die warten müssten, bis sie „dran“ seien.
15 Die Frage, ob der „Wartebereich“ genug Einstreu biete, um überhaupt als zu berücksichtigende Bodenfläche (vgl. Punkt 2.1. zur Bodenbeschaffenheit der 1. THVO) in Frage zu kommen, erübrige sich schon aufgrund der zeitlichen Komponente.
16 Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17. September 2025 auch ausführe, definierten die Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 5 TSchG, dass bereits ab einem Zeitraum von 30 Minuten von einem „Halten“ gesprochen werden müsse und es entspreche eine Zeitspanne von zweimal täglich zwei Stunden für jede einzelne Gruppe, in der die Mindestbodenfläche nicht bereitgestellt werde, nicht den gesetzlichen Vorgaben.
17 Die Stallbodenfläche, die den Tieren ständig zur Verfügung stehe, betrage somit insgesamt 760 m², die sich auf die südliche Bucht (190 m²), die mittlere Bucht (380 m²) und die nördliche Bucht (westliches und östliches Abteil) (190 m²) aufteile und somit den „Liegeflächen“ entspreche. Diese Flächen seien in weiterer Folge als Mindestflächen hinsichtlich der Anzahl an gehaltenen Tieren in Bezug auf das Vorliegen einer Überbelegung bei den dem Revisionswerber diesbezüglich angelasteten Verwaltungsübertretungen im ersten, zweiten, vierten, siebten, achten und zehnten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde zu legen.
18 Weiters führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf die jeweils angelastete Überbelegung unter Anführung der Bodenfläche und der Anzahl der gehaltenen Mutterziegen ohne Kitz aus, wie viele Ziegen der Revisionswerber in welcher Bucht an den jeweiligen Tattagen zu viel gehalten habe. Das Verwaltungsgericht bejahte das Verschulden des Revisionswerbers an diesen Übertretungen und begründete seine Strafbemessung.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, soweit mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 4., 7., 8., und 10. wegen Übertretung der §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. THVO keine Folge gegeben worden ist.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine Verfolgungshandlung die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat so unverwechselbar konkretisieren müsse, dass dieser sich gezielt verteidigen könne. Die Tat müsse nach Ort, Zeit und Sachverhalt so genau umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber bestehe, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen werde. In allen Verfolgungshandlungen innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist (Aufforderung zur Rechtfertigung sowie Straferkenntnis der belangten Behörde) sei bezüglich „der Übertretungen der Mindestbodenflächen (Anlage 4 der 1. THVO)“ ausnahmslos und unspezifisch nur von „Ziegen“ die Rede. Da die 1. THVO in Anlage 4 Punkt 2.2.3 zwingend zwischen verschiedenen Kategorien differenziere, sei die spezifische Tierkategorie ein essentielles Tatmerkmal, ohne das eine Subsumtion unter die Strafnorm und damit eine wirksame Verteidigung unmöglich sei. Das Verwaltungsgericht habe diese mangelhafte Umschreibung erstmals im angefochtenen Erkenntnis auf „Mutterziegen ohne Kitz“ konkretisiert; zu diesem Zeitpunkt sei für die Tatzeitpunkte jedoch bereits die einjährige Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG eingetreten gewesen. Das Verwaltungsgericht verkenne die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine solche nachträgliche Individualisierung eines unbestimmten Vorwurfs durch das Verwaltungsgericht nach Verjährungseintritt eine unzulässige Auswechslung der Tat darstelle.
24 Es habe keine alle Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch das Tatobjekt hier in Form der Tierkategorie gehöre) durch die Behörde gegeben, das Verwaltungsgericht sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN).
26 Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055, mwN).
27 Es ist dem Revisionswerber zunächst darin zuzustimmen, dass Anlage 4 der 1. THVO, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017, unter „Begriffsbestimmungen“ definiert, was eine Mutterziege, ein Kitz (Jungziege) sowie ein Bock ist. Auch Anlage 4 der 1. THVO spricht lediglich von „Ziegen“, wenn diese in ihrer Gesamtheit gemeint sind. Hinsichtlich der Gruppenhaltung von „Ziegen“ in Anlage 4 Punkt 2.2.3. leg. cit. ist normiert, dass jedem Tier mindestens eine genau bestimmte Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen muss. Dabei wird zwischen den verschiedenen Ziegen unterschieden: Einem Bock steht mehr Platz zu als einem Kitz, einer Mutterziege mit zwei Kitzen mehr Platz als einer Mutterziege ohne Kitz. Kitzen steht deutlich weniger Platz zu als erwachsenen Tieren.
28 Der Revisionswerber ist nun der Ansicht, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sei, nach dem von der belangten Behörde angelasteten Wort „Ziegen“ den Klammerausdruck („Mutterziegen ohne Kitz“) einzufügen, weil ihm dies nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet worden sei.
29 Nach der Rechtsprechung sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist unter Rechtsschutzüberlegungen dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2024/02/0240, mwN).
30 Angesichts der konkreten Sprüche der belangten Behörde, in denen nicht nur die Anzahl der „Ziegen“, sondern auch zusätzlich zu allen Spruchpunkten des Straferkenntnisses die Höhe der jeweils konkreten Tierüberbelegung sowie zu den Spruchpunkten 2., 4., und 7. dieses Straferkenntnisses auch die Anzahl der gehaltenen „Böcke“ genannt wird, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG dargetan. Der Revisionswerber unterlässt es, aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibungen der belangten Behörde nicht so präzise gewesen wären, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN).
31 Es gelingt dem Revisionswerber somit nicht, aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen Präzisierung der Tatumschreibung die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten hat.
32 Der Revisionswerber erachtet die Revision auch deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob die Mindestanforderungen an die Bodenfläche gemäß Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. THVO so auszulegen seien, dass diese den Tieren ausnahmslos und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zur Verfügung stehen müsse. Es bedürfe einer Klärung, ob eine kurzfristige, kontrollierte und dem Wohl der Tiere (im Sinne einer Pflege durch Ausmisten/Einstreuen und Melkhygiene) dienende Unterschreitung der Mindestfläche tatsächlich dem Schutzzweck des TSchG widerspreche.
33 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0197, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
34 Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden die in drei Gruppen gehaltenen Ziegen mindestens vier Stunden täglich auf ihre Liegeflächen beschränkt, die ausgehend von den Feststellungen zu ihrer Größe und der Anzahl der in den jeweiligen Buchten gehaltenen Tiere nicht den in Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. THVO festgelegten Mindestanforderungen an die zur Verfügung stehende Bodenfläche entsprechen (vgl. hierzu auch VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196; sowie VfGH 16.6.2025, V 126/2024).
35 Bei einer solchen Zeitspanne kann aber jedenfalls nicht mehr von einer wie vom Revisionswerber angenommen „kurzfristigen“ Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche gesprochen werden, sodass ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt (vgl. erneut VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
36 Schließlich macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem substantiierten Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegten „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 30. Jänner 2025 nicht auseinandergesetzt und diese begründungslos übergangen.
37 Diesbezüglich macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend und ist er darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden muss, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).
38 Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN). Die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhaltes obliegt im Übrigen jedenfalls dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN).
39 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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