Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des P, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen das am 20. November 2025 mündlich verkündete und am 9. Dezember 2025 (in gekürzter Form) schriftlich ausgefertige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland, E 002/13/2024.087/010, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 16. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber einer Übertretung der StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 20. November 2025 verkündete das Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Revisionswerbers das abweisende Erkenntnis, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Mit Schriftsatz vom 21. November 2025 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
4 Ungeachtet dessen fertigte das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis am 9. Dezember 2025 in gekürzter Form im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG aus.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde, dem Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form offenstehe. Das angefochtene Erkenntnis leide an einem relevanten Begründungsmangel.
7 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen als zulässig und begründet.
8 Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs. 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar (vgl. etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258, mwN).
9 Im vorliegenden Fall enthält die gekürzte Ausfertigung zwar ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist, insbesondere mangels nachvollziehbarer Beweiswürdigung, nicht möglich (siehe zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 27.7.2021, Ra 2021/22/0095, mwN).
10 Die Revision zeigt somit einen relevanten Verfahrensmangel auf, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
11 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. April 2026
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