Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des L, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das am 12. Dezember 2025 mündlich verkündete und am 9. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 30.11 4425/2025 18, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wegen einer Übertretung der StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Im Revisionsschriftsatz findet sich folgendes Vorbringen:
„Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B VG zu beurteilen gewesen war und das nunmehr angefochtene Erkenntnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Tatsächlich folgt letzteres bereits aus der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst zitierten Rechtsprechung zu Ra 2021/02/0233.
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die Annahme, die eigene Entscheidung stünde im Einklang mit gegenteiliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führt. Dies gilt auch, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer solchen Art und Weise vorgenommen hat.“
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0143, mwN).
8 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).
9 In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).
10 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist zudem, dass die aufgezeigten Rechtsfragen auch präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085, mwN).
11 Die oben zitierte Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision stellt keinen Fallbezug her und lässt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren beantworten soll.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
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