Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A H, vertreten durch MMag. Gustav Walzel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. November 2025, VGW 031/036/4728/2025 5, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Jänner 2025 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 26 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses), zweier Übertretungen des § 20 Abs. 4 KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG (Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses) sowie einer Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG (Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses) vier Geld sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) führte über die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde eine mündliche Verhandlung durch. Der Revisionswerber schränkte seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Das Verwaltungsgericht gab seiner Beschwerde in diesem Umfang hinsichtlich der Straffrage Folge und setzte die Geld und Ersatzfreiheitsstrafe herab und den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens neu fest (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses); hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 4. des Straferkenntnisses gab es der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge, in der Straffrage gab es der Beschwerde jeweils Folge und setzte die Geld und Ersatzfreiheitsstrafen herab und den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens neu fest (Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses). Es sprach aus, dass dem Revisionswerber kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werde, sowie, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht begründete zu Spruchpunkt I. seine Strafbemessung.
4 Zu den Übertretungen zu Spruchpunkt II. führte es nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des KFG u.a. aus, es sei unstrittig, dass zu den angeführten Tatzeiten an den Tatörtlichkeiten in Wien das hier in Rede stehende Fahrzeug von Sicherheitswachebeamten wahrgenommen worden sei, bei welchem eine blaue Kojak Leuchte am Armaturenbrett (Punkt 2. und 3. des Straferkenntnisses) bzw. eine Blaulichtanlage am Dach (Punkt 4. des Straferkenntnisses) angebracht gewesen sei. Dies stelle der Revisionswerber auch gar nicht in Abrede. Nach dem Inhalt der Anzeige sei der Revisionswerber zunächst mit aktivem Blaulicht gegen ein transportables Fahrverbot gefahren. Das KFZ habe keine erkennbare Beschriftung aufgewiesen. Um einen abgesperrten Bereich zu durchfahren, habe das KFZ zumindest mit zwei Reifen den Gehsteig befahren, um folglich weiter in Richtung des Ringes zu gelangen. Aus diesem Grund habe eine Kontrolle des KFZ stattgefunden. Am beifahrerseitigen Armaturenbrett sei blaues Glas deutlich sichtbar wahrzunehmen gewesen. Es hätten sich im „Kühlergriff“ und im Bereich der Heckscheibe ebenfalls eine Blaulichtanlage befunden. Der Revisionswerber habe keinen Dienstausweis oder ähnliches nachweisen können, was auf eine Einsatzfahrt oder auf eine Befindlichkeit im Dienst hingewiesen hätte, obwohl er dies behauptet habe. Bei der späteren Anhaltung am selben Tag durch dieselben Beamten hätte das KFZ zusätzlich eine weitere Kojakleuchte gut sichtbar mit blauem Glas am Dach montiert gehabt. Diese sei bei der ersten Anhaltung nicht montiert gewesen. Nach Belehrung durch die Beamten habe der Revisionswerber u.a. angegeben, damit immer, sofern die Leuchte montiert werde, gegen Einbahnen „ausgenommen Einsatzfahrzeuge“ und dergleichen fahren zu dürfen.
5 Das Verwaltungsgericht gehe aufgrund des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch davon aus, dass es sich nicht um ein Einsatzfahrzeug der Bergrettung handle, das von der Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG ausgenommen sei: Das KFZ sei auf den Verein D. zugelassen. Bei der Verwendungsbestimmung sei im Zulassungsschein „74“ angeführt, d.h. zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt. Wie nun etwa aus der Auskunft der G. Versicherung AG hervorgehe, bedürfe die Verwendungsbestimmung „74“ keiner Bestätigung durch die zuständige Kammer. Diese Verwendungsbestimmung könne also vom Zulassungsbesitzer selbst angegeben werden und es werde von den Zulassungsstellen nicht näher nachgeprüft, ob nun das Fahrzeug tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet werde oder nicht. Die Angabe der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein habe daher keine aussagekräftige Bedeutung.
6 Der Revisionswerber sei der Obmann des Vereines. Zum Tatzeitpunkt sei „das Ganze“ noch in Entwicklung gewesen. Er wisse nicht, ob sie schon Einsätze gehabt hätten, sie hätten sich „auf die Wintersaison“ vorbereitet. Das Fahrzeug sei nach seinen Angaben für den Transport von Drohnen und dem technischen Equipment hierzu vorbereitet gewesen. Der Revisionswerber habe Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er Kontakt zu internationalen Organisationen gesucht und gefunden habe, mit der österreichischen Bergrettung habe es aber keinerlei Kooperation gegeben. Im Verfahren hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass beim Verein außer der Kassierin und ihm als Obmann Personen aktiv eingebunden gewesen wären. Dass sich Personen gemeldet hätten, die an einer Ausbildung zum Drohnenführerschein Interesse gezeigt hätten, ändere nichts daran, dass diese gar nicht für den Verein einsatzbereit gewesen wären bzw. im Einsatz gewesen seien. Bei der Bergrettung (Bergrettungsdienst) handle es sich um eine spezialisierte Form des Rettungsdienstes im Gebirge, insbesondere auch in Österreich. Neben der rein medizinischen Rettung habe er zudem die Aufgabe, mittels spezieller Ausstattung, Fahrzeugen und Ausbildung der Einsatzkräfte Menschen aus akuter Bergnot zu retten oder zu bergen. Dass der Verein zur fraglichen Zeit Zugriff auf Personen gehabt hätte, die in der unmittelbaren Rettung (medizinisch) zum Einsatz gekommen wären, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und habe der Revisionswerber selbst nicht einmal behauptet.
7 Offenbar solle es bei diesem Verein um den Einsatz von Drohnen bzw. die Schulung von Personen an Drohnen für einen allfälligen Einsatz bei Rettungseinsätzen im alpinen Gelände gehen. Wie das in Österreich gestaltet sein solle, wenn keinerlei Kooperation zu einer inländischen Organisation bestehe, erscheine zumindest zweifelhaft. Letztlich handle es sich aber bei den beabsichtigten Tätigkeiten dieses Vereines um (so sie angefordert würden, was aber von den maßgeblichen Organisationen in Österreich verneint worden sei) Hilfsdienste im Zusammenwirken mit im alpinen Gelände tätigen Bergrettungen. Wenn nun zumindest in Österreich keine solche Kooperation bestehe (bzw. der Verein von diesen Organisationen nicht angefordert werde), so könne nicht nachvollzogen werden, wie es überhaupt zu solchen Hilfsdiensten kommen solle. Es könne am ehesten noch angenommen werden, dass der Revisionswerber mit seinen Drohnen bei in Österreich sonst tätigen Organisationen Hilfestellungen leisten wolle, doch sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er (jedenfalls nicht zur fraglichen Zeit) von in Österreich tätigen maßgeblichen Organisationen für solche Hilfestellungen angefordert worden bzw. dass eine solche Anforderung überhaupt beabsichtigt sei.
8 Der Revisionswerber habe jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der angelasteten Übertretungen verwirklicht. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese erweist sich als unzulässig.
10 Soweit sich die Revision auch gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richten dürfte, ist Folgendes auszuführen:
11 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224, mwN).
12 Damit ist auch die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses getrennt zu beurteilen.
13 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
14 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich Spruchpunkt I. zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726, sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 200, verhängt.
15 Die Revision hinsichtlich der Übertretung des § 26 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig und war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0149, mwN).
16 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht hätte einen Zeugen nicht einvernommen, der zum Beweis eines tatsächlichen Bergrettungseinsatzes durch den Verein D. geführt worden sei. Wieso der Zeuge nicht geladen und vernommen worden sei, könne der Entscheidung nicht entnommen werden. Der Zeuge hätte einen tatsächlichen Rettungseinsatz durch den Verein D. bestätigt und somit, dass der Verein auch unmittelbar Rettungseinsätze durchführe. Diese Aussage belege, dass das KFZ für Rettungseinsätze verwendet werde und somit ein Bergrettungsfahrzeug im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG sei, an dem ohne Zustimmung des Landeshauptmannes ein Blaulicht angebracht werden dürfe.
21 Soweit der Revisionswerber die fehlende Einvernahme eines Zeugen moniert, macht er damit einen Verfahrensmangel geltend. Die Zulässigkeit der Revision setzt bei einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. erneut VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0242, mwN).
22 Dies zeigt die Revision nicht auf, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern ein einziger potentieller Rettungseinsatz etwas an der grundsätzlichen Beurteilung aller vom Verwaltungsgericht einbezogenen Umstände ändern könnte: Ein privates KFZ wird nicht zu einem Einsatzfahrzeug der Bergrettung, nur weil dessen Lenker einer Person in Bergnot hilft. Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
23 Weiters führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision aus, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Das Verwaltungsgericht judiziere, dass Bergrettungsvereine, die bloße Hilfsdienste für andere Bergrettungsvereine ausübten, keine Bergrettungsfahrzeuge im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG haben könnten, wenn sie nicht sofort eine Kooperation mit einem anderen inländischen Bergrettungsverein, dem sie zuarbeiten könnten, hätten. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG differenziere jedoch nicht zwischen Einsatzfahrzeugen von Bergrettungen, die nur Hilfsdienste für andere Bergrettungen leisteten, z.B. indem sie diese mit Drohnen unterstützten, und Bergrettungen, die „Hauptdienste“ leisteten. Auch ein Einsatzfahrzeug eines Bergrettungsvereins, das Drohnen samt Equipment und Bedienungspersonal zum Einsatzort bringe, sei ein Fahrzeug der Bergrettung, unabhängig davon, ob es einen Kooperationsvertrag mit einer anderen Bergrettung gebe. Dem Gesetzgeber sei nicht zu unterstellen, dass er Vereine, die sich auf spezielle Bergrettungseinsätze spezialisierten, z.B. auf den Einsatz innovativer Drohnentechnologie, die bei der Suche nach im schwer zugänglichen Gelände verlorenen Personen große Dienste leisten könnten, nicht gestatten wolle, unter Anwendung von Blaulicht schneller am Einsatzort zu sein. Bei der Suche nach im Gebirge verirrten Personen zähle jede Minute und es sei daher hilfreich, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Drohnenequipment rasch vor Ort sei.
24 Zur Frage, welche Qualität Bergrettungsvereine haben müssten, damit sie Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG seien, existiere keine Judikatur des VwGH.
25 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0197, mwN).
26 Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Prüfung, ob das auf den Verein angemeldete KFZ ein solches der Bergrettung sei, gerade nicht davon aus, dass der Verein zu den Tatzeitpunkten „Hilfsdienste“ für die Bergrettung geleistet habe; es führte vielmehr aus, es solle bei diesem Verein um den Einsatz von Drohnen bzw. die Schulung von Personen an Drohnen für einen „allfälligen Einsatz“ bei Rettungseinsätzen im alpinen Gelände gehen. Es handle sich um „beabsichtigte Tätigkeiten“ und es gebe keine Kooperation mit der Bergrettung, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie es überhaupt zu solchen Hilfsdiensten kommen solle. Der Revisionswerber wolle allenfalls Hilfestellung leisten, wie es mangels Kooperation dazu kommen solle, sei zweifelhaft.
27 Damit geht das Verwaltungsgericht jedoch gerade nicht davon aus, dass der Verein des Revisionswerbers Hilfsdienste für die Bergrettung leiste, sondern dass er solche „beabsichtige“. Damit kommt es auf die Lösung der vom Revisionswerber formulierten Rechtsfrage nicht an, weil er nach den Feststellungen zu den Tatzeitpunkten nicht einmal Hilfsdienste für die Bergrettung erbracht hat.
28 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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