Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision 1. des H und 2. des Z, dieser vertreten durch den Erstrevisionswerber als gesetzlicher Vertreter, beide vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 6. November 2025 mündlich verkündete und am 23. Dezember 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien 1. Zl. VGW 152/005/11711/2025 51, 2. Zl. VGW 152/005/11713/2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und den Antrag des minderjährigen Zweitrevisionswerbers, Sohn des Erstrevisionswerbers, auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 18 StbG ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zu einer ebenfalls von der Rechtsvertreterin der Revisionswerber abgefassten Revision VwGH 3.10.2024, Ra 2024/01/0331, Rn. 7, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.
8 Das Zulässigkeitsvorbringen beschränkt sich zusammengefasst auf die Behauptung einer Überschreitung des „Ermessensspielraumes“ durch das Verwaltungsgericht und einer „grobe[n] Verkennung der Rechtslage“ im Hinblick darauf, dass „ausschließlich negative Zusammenhänge dargestellt werden, aber keine positiven Leistungen, wie die Integration, beachtet werden“, ohne dies unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall näher zu konkretisieren.
9 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen zeigen die Revisionswerber weder ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in Bezug auf die Verwendung einer falschen Identität unter anderem in einem staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren auf (vgl. zur Verwirklichung des Einbürgerungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG durch Verwendung einer falschen Identität im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren VwGH 8.4.2024, Ra 2023/01/0330, Rn. 8, mwN) noch eine krasse Fehlbeurteilung der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers (zur einzelfallbezogenen Beurteilung der Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers vgl. VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, Rn. 6, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden