Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 1. Dezember 2025, Zl. E F01/16/2024.010/022, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (belangte Behörde) vom 22. Mai 2024 ausgesprochene auf einen Monat befristete Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B als unbegründet ab. Weiters gab es der Beschwerde gegen die durch die belangte Behörde unter einem verfügte Anordnung, wonach der Mitbeteiligte gemäß § 24 Abs. 3 vierter Satz Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische und fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen habe, Folge und behob diese Anordnung. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht die belangte Behörde zusammengefasst geltend, dass mit Blick auf die gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht vor Befolgung der Anordnung endende, schon bislang aufgelaufene Entziehungsdauer die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG bereits erloschen ist, sollte der Revision Folge gegeben werden. Wegen deren Behebung durch das Verwaltungsgericht wäre bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die durch die belangte Behörde verfügte Anordnung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens suspendiert und der Führerschein dem Mitbeteiligten auszufolgen, sodass dieser ungeachtet der Nichtbefolgung der Anordnung und der im Falle des Erfolgs der Revision bereits erloschenen Lenkberechtigung sogleich wieder am Verkehr teilnehmen dürfte. Dies würde dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zuwiderlaufen, zumal kein unverhältnismäßiger Nachteil des Mitbeteiligten darin liege, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens oder der Erfüllung der Anordnung fortdauere.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).
5 Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der belangten Behörde stattzugeben war (vgl. wieder VwGH 23.2.2022, Ra 2021/01/0409, mwN).
Wien, am 27. April 2026
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