Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des C A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2025, W294 2321230 1/15E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 27. September 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Revisionswerber die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Schließlich traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber - neben der vorliegenden, außerordentlichen Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 B VG eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 18.3.2026, E 3663/2025 16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis zur Gänze auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0223, Rn. 5, mwN). Diese Auffassung vertrat auch der Revisionswerber in seiner Mitteilung vom 30. März 2026, in welcher er auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwies.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2026
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