Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des N S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2025, G311 2307936 1/3Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
2 Mit Teilerkenntnis vom 27. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab, erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG die aufschiebende Wirkung nicht zu und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Teilerkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, welche am 11. April 2025 beim BVwG eingebracht wurde.
4 Am 12. November 2025 gab das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass mit Erkenntnis vom 11. November 2025, G311 2307936 1/17E, über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die übrigen Aussprüche des Bescheids vom 21. Jänner 2025 entschieden worden sei, wozu das BVwG eine Kopie des betreffenden Erkenntnisses vorlegte.
5 Im Hinblick darauf wurde dem Revisionswerber mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2025 die Möglichkeit eingeräumt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bzw. inwieweit ungeachtet des Vorliegens der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache noch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die vorliegende Revision besteht.
6 Hierauf gab der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 28. November 2025 bekannt, dass kein rechtliches Interesse an der Entscheidung bestehe und um Zuspruch der Kosten sowie der Eingabengebühr ersucht werde.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 26.9.2024, Ra 2021/21/0190, Rn. 7, mwN).
9 Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, für welches der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung begehrt, ist nicht ersichtlich, weshalb er durch das angefochtene, die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweisende Teilerkenntnis weiterhin in Rechten verletzt sein sollte (vgl. idS etwa erneut VwGH 26.9.2024, Ra 2021/21/0190, Rn. 8, mwN). Dies wurde nach Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof auch vom Revisionswerber selbst bestätigt.
10 Aufgrund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11 Mangels formeller Klaglosstellung ist die Kostenentscheidung in diesem Fall nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. dazu etwa wiederum VwGH 26.9.2024, Ra 2021/21/0190, Rn. 9, mwN). Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 11. Dezember 2025
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