Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025, L533 2150320 2/6E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Der aus dem Irak stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals im Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und stellte - aus dem Stande der Schubhaft - am 5. November 2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 2. Dezember 2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ab.
4 Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA VG für rechtmäßig und sprach weiters aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er brachte vor, er lebe seit zehn Jahren in Österreich, sei unbescholten und wolle heiraten. Er käme im Fall der Abschiebung in den Irak in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191; 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156) nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191; Ra 2024/20/0765; Ra 2025/20/0155; 0156).
8 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156, mwN).
9 Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich das oben dargestellte pauschale Vorbringen zu einer existenzgefährdenden Situation im Irak und eines drohenden Eingriffs in sein langjähriges Privatleben in Österreich als ungenügend dar, um das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Fall des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung darzulegen.
10 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Jänner 2026
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