Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revision des F A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2025, W144 2312350 1/3E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. Juli 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, die Säumnisbeschwerde ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist am 16. Jänner 2025 keine Verfahrenshandlungen gesetzt habe. Seit Ende November des Jahres 2024 habe sich durch die Großoffensive der Hay’at Tahrir ash Sham (HTS) und dem damit herbeigeführten Ende der Regierung von Präsident Bashar al Assad die Lage in Syrien wesentlich geändert, wobei die Situation instabil und rasch wechselnd erscheine, sodass eine seriöse Lagebeurteilung und nachhaltige Lageeinschätzung im Hinblick auf mögliche neue asylrelevante Gefährdungen oder solche gemäß Art. 3 EMRK de facto bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht möglich gewesen sei.
4 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt nach Wiedergabe diverser gesetzlicher Bestimmungen sowie allgemeiner Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dahin, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde die aktuellsten Berichte in der Entscheidung einbeziehen müsse, die fehlende Aktualisierung von Länderberichten im gegenständlichen Fall ein unverschuldetes Hindernis darstelle, welches nicht im Einflussbereich der Behörde liege. Aufgrund des am 8. Dezember 2024 veränderten Machtwechsels in Syrien sei es der Behörde daher nicht möglich gewesen, innerhalb gesetzlicher Frist einen Bescheid zu erlassen und ihrer Entscheidung maßgebliche Tatsachen zugrunde zu legen. Zwar schließe der Eintritt eines unüberwindbaren Hindernisses das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet worden seien, jedoch sei das unüberwindbare Hindernis nicht unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten. Es sei am 8. Dezember 2024 mit dem Sturz des syrischen Regimes eingetreten. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei am 16. Jänner 2025 abgelaufen und der Revisionswerber habe am 12. Februar 2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde erhoben. So sei daher keine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorgelegen.
5 Dagegen richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht verkenne bei der entscheidenden Frage, ob die belangte Behörde das überwiegende Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung treffe, den relevanten Bezugspunkt, weil es davon ausgehe, dass ab dem 8. Dezember 2024 und somit innerhalb der Entscheidungsfrist, keine ganzheitliche Bewertung der Gefahren im Zielstaat möglich gewesen sei.
8 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
9 Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0169 bis 0171; 22.6.2017, Ra 2017/20/0133; jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann. Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Dritteln des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (vgl. dazu VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
11 Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069).
12 Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der maßgeblichen Rechtslage binnen sechs Monaten ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden. Demnach lief die sechsmonatige Entscheidungsfrist wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt am 16. Jänner 2025 ab.
13 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte das Vorliegen eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung allein mit dem Argument, dass ab dem Sturz des Assad Regimes am 8. Dezember 2024 während der Entscheidungsfrist der Behörde keine aktuellen Länderinformationen vorgelegen seien. Ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurden von Seiten der Behörde von Beginn bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist keine Verfahrenshandlungen vorgenommen.
14 Zutreffend verweist der Revisionswerber darauf, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Umstand, dass die Behörde den Zeitraum von Beginn der Entscheidungsfrist am 16. Juli 2024 bis zum Machtwechsel am 8. Dezember 2024, sohin knapp fünf Monate, offenbar zur Gänze ungenutzt verstreichen ließ, nicht auseinandersetzte.
15 Schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht diesen der Entscheidungspflicht unterliegenden Zeitraum bei der Beurteilung des Verschuldens nicht berücksichtigte, erweisen sich die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe insgesamt nicht geeignet darzulegen, dass die Verzögerung an einer Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
17 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Jänner 2026
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