Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, über die Revision des B S, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2025, W192 2313596-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Jahr 1995 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 24. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigte ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber nicht für die ehemalige afghanische Regierung als Grenzpolizist tätig gewesen sei und nicht von den Taliban verfolgt werde. Seine Ehefrau lebe mit dem gemeinsamen Kind ebenso wie seine Eltern und ein jüngerer Bruder in Afghanistan. Zu seinen Angehörigen habe der Revisionswerber regelmäßig Kontakt. Die „Verfolgungsbehauptungen“ des Revisionswerbers seien nicht glaubhaft gemacht worden, eine gegen ihn gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, die von staatlichen Organen geduldet werde, sei „mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit“ nicht zu erwarten. Der Aufenthalt des Revisionswerbers in Europa seit dem Jahr 2022 habe nicht zur Folge, dass er in Afghanistan Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Eine „westliche Lebenseinstellung“, die im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan stehe, habe er nicht angenommen.
5 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl „zu folgen“, dass die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers schon deshalb nicht gegeben sei, weil dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen gefälschten afghanischen Führerschein vorgelegt habe. Auch das Vorbringen zu den Gründen wegen derer er Afghanistan verlassen habe, sei während des Verfahrens „erkennbar enorm gesteigert“ worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Verfolgung durch die Taliban nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben worden sei. Eine Tätigkeit des Revisionswerbers als Grenzpolizist sei-wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten habe-aus dem in Kopie vorgelegten Vertrag über den Transport von Lebensmitteln und der Kopie einer Garantieerklärung des Bruders des Revisionswerbers nicht ersichtlich. Zu den angeblichen Drohbriefen sei festzuhalten, es sei „notorisch“, dass „gefälschte Dokumente und Urkunden nahezu jeden Inhalts“ gekauft werden könnten, sodass aus diesen kein Wahrheitsgehalt abgeleitet werden könne. Im Übrigen habe der Revisionswerber der Forderung der Taliban, seinen Dienst als Grenzpolizist zu beenden, nach Erhalt des zweiten Drohbriefes unmittelbar entsprochen. Daher gebe es keine Anhaltspunkte, dass er „im Fokus“ der Taliban stünde. Auch lebten, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, die Eltern, ein Bruder, die Ehegattin und ein Kind des Revisionswerbers in Afghanistan. Es sei ihm problemlos möglich gewesen, aus Afghanistan auszureisen. Außerdem bestehe zufolge einem Bericht der EUAA vom Mai 2024 für Familienmitglieder von Personen, die zum Sicherheitspersonal der früheren afghanischen Regierung gehört hätten, nicht die Gefahr einer Verfolgung. Ebensowenig gebe es Anhaltspunkte, dass der Revisionswerber, der „ab und zu eine Moschee besuche“, in Afghanistan als „verwestlicht“ wahrgenommen würde, und er alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine solche lasse sich auch aus den „vorliegenden Länderberichten“ nicht ableiten.
6 Das Absehen von der Durchführung der Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine neuen Beweismittel beigeschafft und habe sich auf die Feststellungen über die Person des Revisionswerbers und zur Situation in Afghanistan im angefochtenen Bescheid gestützt. In der Beschwerde sei der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und keine neuen Tatsachen vorgebracht worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens-es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (unter anderem) gegen den Entfall der von ihm beantragten Verhandlung. Der Revisionswerber sei in seiner Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten und habe diese als unschlüssig kritisiert. Er habe unter Hinweis auf seine Tätigkeit und die Tätigkeit seines Bruders für die ehemalige afghanische Regierung eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er wegen seines jahrelangen Aufenthalts in Europa in Afghanistan als „verwestlicht“ wahrgenommen werde, weshalb ihm auch deswegen in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
9 Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig und berechtigt.
10 Vorauszuschicken ist, dass in Anbetracht des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor Inkrafttreten des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, und das AsylG 2005 in der Fassung des mit BGBl. I Nr. 17/2025 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das AsylG 2005 geändert wurde, in Geltung standen.
11 Gemäß dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
12 Für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht für den Entfall der Verhandlung gestützt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/20/0168, mwN).
13 Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (VwGH 26.8.2025, Ra 2025/14/0134, mwN).
14 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall-was in der Revision zutreffend aufgezeigt wird-nicht entsprochen.
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, er werde wegen seiner Tätigkeit für die ehemalige afghanische Grenzpolizei von den Taliban verfolgt, ausführlich befasst. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht-anders als die Behörde-detailliert auf den vom Revisionswerber bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Drohbrief ein und begründete umfassend, weshalb auch mit diesem Dokument keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Revisionswerbers glaubhaft gemacht werde. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte unter Bezugnahme auf Berichte über die Situation in Afghanistan und nach Durchführung einer ergänzenden, nicht bloß unwesentlichen Beweiswürdigung auch, dass dem Revisionswerber „wegen einer etwaigen bloßen Eigenschaft als Familienangehöriger einer zum Sicherheitspersonal der früheren Regierung gehörenden Person“ Verfolgung drohte. Schließlich setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der Beschwerde erstmals erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber werde in Afghanistan als „verwestlicht“ wahrgenommen und er werde dort aus diesem Grund Verfolgung ausgesetzt sein, auseinander. Es sah dieses Vorbringen als nicht dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterworfen an und führte in der Beweiswürdigung näher aus, weshalb es nicht davon ausgehe, dass der Revisionswerber eine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen habe, die „in Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan“ stehe.
16 Sohin waren die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von der Verhandlung nicht gegeben.
17 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass im Revisionsverfahren die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 23.7.2025, Ra 2025/20/0234, mwN).
18 In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtshofes insoweit nicht nachvollziehbar ist, als es ausführt, es schenke dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei in Afghanistan als Grenzpolizist tätig gewesen, keinen Glauben, danach aber davon ausgeht, der Revisionswerber habe seinen Dienst als Grenzpolizist nach Erhalt der Drohbriefe, deren Authentizität das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen verneint, beendet.
19 Sohin war das angefochtene Erkenntnis-zur Gänze, weil die rechtlich von der Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren-gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher nicht weiter einzugehen.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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