Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2025, W254 2306252 2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Jänner 2023 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, der Revisionswerber habe sich nach Bulgarien zurückzubegeben. Weiters erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. August 2023 als unbegründet ab.
4 Am 30. April 2024 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, bei seinem Bruder in Österreich leben zu wollen.
5 Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2025 eine Säumnisbeschwerde ein, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt wurde.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus:
„A) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen:
I. Der Folgeantrag ist von der Behörde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich die Sach und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht wesentlich verändert hat.
II. Wird der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, hat die Behörde über eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu entscheiden. Dabei hat sie insbesondere unter Anwendung des Art. 8 EMRK zu prüfen, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA VG auf Dauer unzulässig ist und ob ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dies unter Berücksichtigung des Kindeswohles und unter Einbeziehung der persönlichen und familiären Situation des minderjährigen Beschwerdeführers.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.“
7 In seinen rechtlichen Erwägungen bejahte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis und gab § 4a AsylG 2005 und § 68 Abs. 1 AVG sowie allgemeine Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes zur „entschiedenen Sache“ wieder. Es führte im Wesentlichen aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe unter Berücksichtigung der Situation von (unbegleiteten, minderjährigen) subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien zu prüfen, ob hinsichtlich des Folgeantrages des Revisionswerbers eine „entschiedene Sache“ iSd § 68 AVG vorliege. Weiters habe die belangte Behörde die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den Eltern bzw. deren Aufenthaltsort zu ermitteln und die persönliche und familiäre Situation des Revisionswerbers sowie einen allfälligen Verstoß gegen Art. 8 EMRK durch die Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien zu klären.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
9 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. März 2025 das Vorverfahren einleitete.
10 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den Verwaltungsgerichtshof davon in Kenntnis zu setzen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bislang versäumten Bescheid während des Revisionsverfahrens erlassen habe oder dem vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gesetzten Auftrag, den Bescheid innerhalb von acht Wochen zu erlassen, nicht nachgekommen worden und sohin der Fall des § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG eingetreten sei.
11 Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 mit, dass bislang weder durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung ergangen sei. Mit Stellungnahme ebenfalls vom 14. Oktober 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der versäumte Bescheid während des Revisionsverfahrens nicht erlassen worden und die Zuständigkeit (gemeint: für die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag) gemäß § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG kraft Gesetzes auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
12 Der Verwaltungsgerichtshof informierte den Revisionswerber mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 über diese Umstände und forderte ihn auf bekanntzugeben, ob und weshalb er vor diesem Hintergrund weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die gegenständliche Revision aufweise.
13 In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, über seinen Antrag sei bisher nicht entschieden worden, sodass das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde weiterhin nicht erreicht und das angefochtene Erkenntnis daher vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Revisionsverfahren ausgehen, begehre der Revisionswerber Kostenzuspruch.
14 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0073, mwN).
16 Der gegenständliche Fall gleicht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, entschieden worden ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
17 Auch im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen getroffen, weshalb insofern keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen konnte. Die belangte Behörde hat die ihr vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit endgültig wieder auf das Bundesverwaltungsgericht über. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für den Revisionswerber noch haben sollte.
18 Somit war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
19 Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
20 Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG iVm §§ 47 ff VwGG.
21 Der Revision wäre unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses Erfolg beschieden gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Beschluss vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, unter Hinweis auf bisherige dazu ergangene Judikatur hinsichtlich einer der gegenständlichen Entscheidung vergleichbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die maßgeblichen Voraussetzungen und den Inhalt einer Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG dargelegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen werden.
22 Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entsprochen, weil es der belangten Behörde letztlich lediglich die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Spruch formuliert, dass der Bescheid unter Zugrundelegung der in den Aussprüchen A) I. und A) II. enthaltenen Rechtsanschauung zu erlassen sei. Es ist aber nicht zu sehen, dass es mit den darin enthaltenen Aussagen, mit denen lediglich die allgemeine Wiedergabe des Inhalts von Rechtsvorschriften erfolgt ist, im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen entschieden hätte. Damit hat es den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen.
Wien, am 14. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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