Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. des T D, 2. der S D, 3. des P D und 4. der L D, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2025, 1. I413 2317121 1/7E, 2. I413 2317120 1/6E, 3. I413 2317119 1/7E und 4. I413 2317117 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers sowie der minderjährigen Viertrevisionswerberin. Sie stellten am 22. Jänner 2025 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber aus politischen Gründen verfolgt werde.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass es dem Erstrevisionswerber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Intensität durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement darzulegen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision werden zur Begründung ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel ins Treffen geführt und vorgebracht, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit dem Nachfluchtgrund der Mitgliedschaft des Erstrevisionswerbers in einem politischen Verein in Österreich auseinandergesetzt, der der türkischen Regierung kritisch gegenüberstehe.
9 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, mwN).
10 Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, anhand welcher Feststellungen das BVwG zu einem für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
11 Dass das BVwG den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Begründungspflicht nicht entsprochen hätte, ist im Übrigen auch nicht erkennbar und vermag die Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen. Das BVwG stellte die Vereinsmitgliedschaft des Erstrevisionswerbers fest und würdigte sie in der Interessenabwägung zur Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG zugunsten des Erstrevisionswerbers. Dass der Erstrevisionswerber in diesem Zusammenhang (exil )politisch tätig geworden wäre, wurde im gesamten Beschwerdeverfahren weder behauptet, noch gab es dafür stichhaltige Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0091, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026
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