Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision 1. der F J, 2. des mj. M Y H und 3. des mj. Y H, alle vertreten durch Mag. Huberta Gheneff, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, 1. W161 2319392 1/4E, 2. W161 2319390 1/3E und 3. W161 2319391 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Ankara), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweit und des minderjährigen Drittrevisionswerbers, jeweils syrische Staatsangehörige. Ihre am 6. Februar 2023 bei der Österreichischen Botschaft Ankara gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 24. April 2025 als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3651 3653/2025 10, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
6 Die Revision war daher die Revisionswerber haben trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof keine Stellungnahme abgegeben gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Im gegenständlichen Fall wurden die Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 16. April 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden