Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des H A, vertreten durch Mag. Martin Engelbrecht, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025, I419 2283984-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der staatenlose Revisionswerber stellte nach seiner Ausreise aus Syrien am 29. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Syrien wegen des Krieges und der ihm drohenden Einziehung zum Militärdienst verlassen zu haben. Im weiteren Verfahren wies der Revisionswerber darauf hin, dass er als palästinensischer Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und im Flüchtlingslager in Jarmuk aufgewachsen sei.
2 Mit Bescheid vom 23. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG soweit verfahrensrelevant aus, es sei weder davon auszugehen, dass es sich beim Revisionswerber um einen bei UNRWA als Flüchtling registrierten Palästinenser handle, noch dass dieser gezwungen gewesen wäre, das UNRWA Einsatzgebiet zu verlassen, oder dorthin nicht mehr zurückkehren könne. Da die Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers nicht habe ermittelt werden können, sei sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen gewesen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der vorliegenden außerordentlichen Revision auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 im Zusammenhang mit der Prüfung des „ipso facto“ Schutzes fehle. Überdies macht der Revisionswerber geltend, dass es das BVwG verabsäumt habe, zur Ermittlung des Herkunftsgebietes des Revisionswerbers ein Sprachgutachten einzuholen. Schließlich wird die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerügt.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 22.12.2025, Ra 2025/19/0319, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht. Mit den darin enthaltenen pauschalen Ausführungen ohne Fallbezug wird nicht konkret dargelegt, inwiefern das BVwG von den in der dargelegten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, Rn 13).
11 Auch mit dem in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 AsylG 2005 und den Voraussetzungen für das Vorliegen des „ipso facto“ Schutzes fehle, wird keine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Insbesondere wird auf die in diesem Zusammenhang stehenden beweiswürdigenden Ausführungen des BVwG in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret eingegangen. Das BVwG führte nicht nur den Umstand, dass der Revisionswerber trotz Ankündigung die Bestätigung seiner Registrierung bei UNRWA nicht vorgelegt habe, sondern auch zahlreiche Widersprüche, insbesondere im Zusammenhang mit dem Standort des Flüchtlingslagers in Jarmuk, ins Treffen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird.
Wien, am 24. Februar 2026
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