Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2025, W251 2309500 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er fürchte die Rache der Taliban, weil sein Vater als Militärangehöriger von den Taliban mit dem Tod bedroht und er selbst deswegen zweimal von den Taliban festgenommen worden sei.
2 Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG stellte soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, beim Revisionswerber würde keine „westliche Lebenseinstellung“ vorliegen, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden sei und die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Eine Rückführung des Revisionswerbers nach Afghanistan stelle außerdem keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden zunächst der Sache nach Ermittlungs- und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der behaupteten „westlichen Lebenseinstellung“ des Revisionswerbers geltend gemacht.
9 Soweit sich der Revisionswerber somit gegen das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren wendet, ist auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervorgeht, dass das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen.
10 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 12.3.2025, Ra 2025/19/0023, mwN).
11 Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch, in der es den Revisionswerber konkret zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner in Österreich geführten Lebensweise befragte und sich einen persönlichen Eindruck von diesem verschaffte. In weiterer Folge setzte sich das BVwG mit den Aussagen des Revisionswerbers beweiswürdigend auseinander. Mit dem Vorbringen, das BVwG habe den Revisionswerber zur Frage der „Verwestlichung“ nicht in ausreichendem Maße befragt, vermag der Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen, dass das BVwG sein Verfahren mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet hätte.
12 Dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber befände sich mit einer nichtmuslimischen Frau in einer Beziehung, steht im Übrigen das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen (vgl. VwGH 23.9.2025, Ra 2025/19/0279, mwN).
13 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Feststellung zur „westlichen Orientierung“ des Revisionswerbers ins Treffen geführt werden und sich der Revisionswerber damit dem Inhalt nach (auch) gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen mit den in diesem Punkt weitgehend pauschalen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es gelingt ihm weder einen relevanten Begründungsmangel aufzuzeigen noch den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG substantiiert entgegenzutreten (zur Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln und zum Maßstab für die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/19/0531, mwN).
14 In der Zulässigkeitsbegründung werden zudem Verfahrensfehler hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht. So habe das BVwG seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es die tatsächliche Situation der Familie des Revisionswerbers nicht erhoben und nicht festgestellt habe, über welche konkrete Berufserfahrung der Revisionswerber verfüge. Bei einer mangelfreien Bewertung aller Umstände hätte das BVwG in Entsprechung der UNHCR Leitlinien, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Indizwirkung“ zukomme zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Revisionswerber eine existenzgefährdende Situation drohe.
15 Dabei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass ihn das BVwG in der mündlichen Verhandlung ausreichend zu seiner persönlichen Situation sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsort und zur finanziellen Situation der in Afghanistan lebenden Verwandten befragte und seine Aussagen dazu umfassend würdigte. Überdies setzte sich das BVwG im Rahmen der Prüfung von subsidiärem Schutz mit der Lage in Afghanistan anhand näher genannter, im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte verschiedener Quellen auseinander und beurteilte vor diesem Hintergrund die Versorgungslage im Herkunftsort des Revisionswerbers. Dabei bezog es auch die Situation der Familie des Revisionswerbers in Afghanistan sowie dessen individuelle Rückkehrsituation in seine Entscheidung mit ein. Sohin vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das auf diese Erwägungen nicht eingeht, nicht aufzuzeigen, dass das BVwG weitere Ermittlungen hätte tätigen müssen.
16 Ausgehend davon gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen Ermittlungsmangel sowie eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des BVwG zur Frage des subsidiären Schutzes darzutun bzw. zeigt er nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre (zum Prüfungsmaßstab bei subsidiärem Schutz vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN; zum Maßstab für die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. abermals VwGH 16.12.2024, Ra 2024/19/0531, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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