Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision 1. des R C und 2. der E C, beide vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, 1. L507 2286669 1/10E und 2. L507 2286671 1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind türkische Staatsangehörige und stellten am 3. Juni 2023 Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, dass sie familiäre Probleme hätten, weil die Familie des Erstrevisionswerbers seine Frau, die Zweitrevisionswerberin, nicht akzeptiere. Beide Familien seien gegen ihre Ehe und würden sie umbringen wollen.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 11. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2659 2660/2025 6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Daraufhin brachten die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision ein.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter der Überschrift „Legitimation der Erhebung der Revision“ vor, dass die Begründung des BVwG, wonach die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, welcher eine grundsätzliche Bedeutung zukomme, den Tatsachen widerspreche. Entgegen dem Ausspruch des BVwG im angefochtenen Erkenntnis sei die gegenständliche Revision zulässig.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN).
10 Die vorliegende Revision, der es an einer näheren Substantiierung und an Fallbezug mangelt, legt nicht dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Damit gelingt es der Revision nicht, die Gründe für ihre Zulässigkeit wie von der Rechtsprechung gefordert in einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen. In der Zulässigkeitsbegründung wird lediglich dem Unzulässigkeitsausspruch des BVwG pauschal entgegengetreten.
11 In der Revision (die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält) werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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