Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des E M N, vertreten durch Mag. Tamara Wango, Rechtsanwältin in Kindberg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2025, W166 2153891 1/87E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zum bisherigen Verfahrensgang ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2022, Ra 2021/01/0305, zu verweisen, mit dem die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 27. Juli 2021, W253 2153891 1/27E, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufgrund eines Begründungsmangels zu dem im Verfahren geltend gemachten Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Erkrankten in Afghanistan wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war.
2 Weiters ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2024, Ra 2023/14/0054, zu verweisen, mit dem die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung des BVwG vom 10. Jänner 2023, W166 2153891 1/48E, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufgrund einer Verletzung der Verhandlungspflicht im Zusammenhang mit einer erfolgten Neuzuweisung der Rechtssache an eine andere Gerichtsabteilung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 15. September 2025 wies das BVwG die Beschwerde im dritten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Der Revisionswerber macht unter der Überschrift „I. Abweichen von der Judikatur des VwGH“ verschiedene Verfahrensfehler des BVwG geltend und legt dabei in weiten Teilen dem Inhalt nach auch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dar. Eine davon getrennte Darstellung von Revisionsgründen enthält die Revision nicht.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Revision mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist und sie der Zurückweisung unterliegt, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2025/20/0502, mwN).
11 Die Revision, die im Übrigen auch keinen tauglichen Revisionspunkt enthält, stellt sich daher als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 3. März 2026
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