Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des 1. H U, der 2. A U, des 3. S U, des 4. M U, des 5. S U, der 6. S U und des 7. A U, alle vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2025, 1. L504 2309767 1/3E, 2. L504 2309766 1/3E, 3. L504 2309769 1/3E, 4. L504 2309768 1/3E, 5. L504 2309772 1/3E, 6. L504 2309770 1/3E und 7. L504 2309765 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt bis Siebtrevisionswerber. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
2 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten am 10. Oktober 2023 für sich und für die Dritt bis Sechstrevisionswerber Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Erstrevisionswerber vor, er habe die Türkei verlassen, weil zwei seiner Brüder von den türkischen Behörden getötet worden seien. Zwei weitere Brüder und eine Schwester seien in Haft gewesen. Da seine Familienangehörigen politisch tätig gewesen seien, habe er viele Probleme mit den Behörden gehabt und sei selbst von der Polizei einvernommen worden. Er befürchte, willkürlich verhaftet zu werden. Die Zweitrevisionswerberin und der ebenfalls einvernommene Drittrevisionswerber schlossen sich im Wesentlichen den Fluchtgründen des Erstrevisionswerbers an.
3 Für den in Österreich nachgeborenen Siebtrevisionswerber wurde am 9. Jänner 2025 internationaler Schutz beantragt. Für die Viert bis Siebtrevisionswerber wurden keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheiden vom 19. Februar 2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständlich eingebrachte außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Sachverhalt habe nicht als geklärt angesehen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Revisionswerbern kein Parteiengehör zur Vorlage weiterer Beweismittel gewährt. Es habe die Vulnerabilität der Revisionswerber als Familie mit Kindern nicht berücksichtigt und die Annahme, die Einvernahmeprotokolle des BFA würden den vollen Beweis liefern, nicht nachvollziehbar begründet. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und die weitergehende Befragung der Revisionswerber zum Beschwerdevorbringen geboten gewesen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach den Revisionswerbern aufgrund des pro kurdischen Engagements ihrer Familie eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, übergangen.
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN).
12 Mit ihrem pauschalen Vorbringen zum Unterbleiben von Parteiengehör sowie zur Vulnerabilität der Revisionswerber vermag die Revision nicht darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Aktualität und Vollständigkeit des vom BFA erhobenen Sachverhalts ausgegangen sei. Auch mit dem weiteren Vorbringen zur Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, dem Beweiswert der Einvernahmeprotokolle des BFA sowie der weitergehenden Befragung der Revisionswerber zum Beschwerdevorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung stellt die Revision keinen Bezug zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierten Voraussetzungen zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA VG her (vgl. erneut VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN).
13 Soweit die Revision darüber hinaus rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen der Revisionswerber, ihnen drohe aufgrund des pro kurdischen Engagements ihrer Familie die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, übergangen habe und somit von näher zitierte Rechtsprechung zur Beachtung von Parteivorbringen abgewichen sei, verkennt sie, dass sich das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend mit diesem Vorbringen auseinandersetzte und darlegte, weshalb es die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA teile, wonach eine derartige Bedrohung der Revisionswerber nicht glaubhaft sei. Diesen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision jedoch nicht entgegengetreten (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).
14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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