Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des W S, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in Leonding, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, W280 2233935 2/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stellte am 2. Februar 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Revisionswerbers eine drohende Art. 3 EMRK Verletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe ausgeschlossen werden können.
3 Das BFA verlängerte über Antrag des Revisionswerbers zuletzt mit Bescheid vom 21. Juli 2021 die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre. Der Revisionswerber stellte am 27. März 2023 einen Verlängerungsantrag.
4 Ab dem Jahr 2022 wurde der Revisionswerber mehrfach wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt. Das BFA leitete mit Aktenvermerk vom 9. März 2023 ein Aberkennungsverfahren ein.
5 Mit Bescheid vom 29. April 2024 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), wies den Verlängerungsantrag vom 27. März 2023 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig (Spruchpunkt IV.).
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolge. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. als unbegründet ab, behob den Spruchpunkt IV. und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision wendet sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, die Sicherheits und Versorgungslage habe sich in Afghanistan nicht verbessert. Es sei nicht ersichtlich, worauf das Bundesverwaltungsgericht seine Annahme zum Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle gestützt habe, wenn sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen das Gegenteil ergebe. Aufgrund der schlechten Situation am Arbeitsmarkt könne nicht von einer nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der Versorgungslage gesprochen werden.
12 Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsfall herangezogenen zweiten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH 14.8.2025, Ra 2025/19/0020, mwN).
13 Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. erneut VwGH 14.8.2025, Ra 2025/19/0020, mwN).
14 In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2022/19/0051, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht führte im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Heranziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 31. Jänner 2025, der IOM Information vom 2. Dezember 2024, der Themenberichte der EUAA zu Afghanistan (EUAA Country Guidance vom Mai 2024 und EUAA Country Focus vom November 2024) sowie der UNHCR Position zu Afghanistan vom Februar 2023 aus, dass sich die Sicherheitslage seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Juli 2021 wesentlich verbessert habe und von einem maßgeblichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle auszugehen sei. Der mittlerweile volljährige Revisionswerber sei in Afghanistan sozialisiert worden, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über familiären Rückhalt und würde in seinem Herkunftsstaat nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
16 Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Lage in Afghanistan nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre oder seiner Beurteilung zur wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der Lage in Afghanistan eine unvertretbare Beweiswürdigung zugrunde liege.
17 Die Revision bringt in diesem Zusammenhang auch vor, dass näher genannte gefährdungserhöhende persönliche Umstände des Revisionswerbers bei der Beurteilung der Sicherheitslage unberücksichtigt geblieben seien. Dem Revisionswerber drohe als Rückkehrer aufgrund seines Drogenkonsums und seiner Verurteilungen in Österreich die Gefahr ihn in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzenden Strafmaßnahmen durch die Taliban ausgesetzt zu sein.
18 Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis eine erneute Verurteilung von straffälligen Rückkehrern nicht ohne weiteres ergibt, sondern nur dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Fall den Behörde bekannt würde. Diese Möglichkeit wurde jedoch im Verfahren vom Revisionswerber nicht behauptet.
19 Soweit die Revision geltend macht, dass „bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen“ sei und das Bundesverwaltungsgericht gefährdungserhöhende Umstände dabei gänzlich außer Acht gelassen habe, verkennt sie, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauen Spruchpunkte war. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte nach den oben dargestellten Leitlinien, ob der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hatte, sich wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert habe (vgl. erneut VwGH 14.8.2025, Ra 2025/19/0020, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen, das zudem auch keine Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthält, somit nicht aufgezeigt (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349, mwN).
20 In der Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2025
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