Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der S M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, I403 2311333-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Simbabwe, stellte am 15. März 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Vater Politiker in Simbabwe gewesen sei und mit einer Mafiagruppe zusammengearbeitet habe. Er habe diese bestohlen, woraufhin sie und ihr Vater bedroht worden seien. Sie fürchte, im Falle der Rückkehr nach Simbabwe umgebracht zu werden.
2 Mit Bescheid vom 13. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihren Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Simbabwe zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3088/2025-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit gesondertem Beschluss zur Entscheidung ab.
5 Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich das BVwG nicht mit den aktuellen Länderberichten zur wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage in Simbabwe auseinandergesetzt habe, aufgrund der der Revisionswerberin eine Rückkehr nach Simbabwe „nicht möglich und zumutbar“ sei. In diesem Zusammenhang sei das BVwG auch von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen.
10 Mit dieser Zulässigkeitsbegründung-die sich ihrem Inhalt nach gegen die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wendet-wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 30.6.2026, Ra 2026/19/0132, mwN).
12 Werden Verfahrensmängel-wie hier Begründungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 15.5.2026, Ra 2026/19/0158, mwN).
13 Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung traf das BVwG-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-konkrete sachverhaltsbezogene Feststellungen sowohl zur persönlichen Situation der Revisionswerberin im Falle ihrer Rückkehr als auch zur allgemeinen Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstaat auf Grundlage des im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellsten Länderinformationsblattes und weiteren aktuellen Quellen.
14 Dabei verkannte das BVwG die angespannte wirtschaftliche Lage in Simbabwe nicht und schloss sich mit Blick auf die getroffenen Feststellungen den tragenden Erwägungen des BFA an, wonach die Revisionswerberin volljährig, gesund und erwerbsfähig sei sowie über eine Schulausbildung und ein soziales Netz in Simbabwe verfüge. Vor diesem Hintergrund verneinte das BVwG eine reale Gefahr, dass der Revisionswerberin in Simbabwe die Lebensgrundlage entzogen wäre.
15 Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender (Begründungs-) Fehler unterlaufen wäre, zeigt die Revisionswerberin mit ihren pauschal gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, die keinen konkreten Fallbezug aufweisen, nicht auf.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
17 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. September 2026
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