Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des M D, vertreten durch Mag. Jürgen Fleischer, Rechtsanwalt in Traun, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025, W153 2279505 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Atheist und politischer Aktivist sei. Er sei im Iran inhaftiert und gefoltert worden und befürchte, getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 9. September 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit gegenständlich von Relevanz aus, dass der Revisionswerber seine Inhaftierung nicht glaubwürdig habe darlegen können. Er sei auch in Österreich nicht politisch oder als Apostat aktiv, weshalb ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus Gründen seines Atheismus oder seiner politischen Haltung drohe. Dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, es würden Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Fluchtgründen, der Gefährdungslage arabischer Minderheiten, der Religionsfreiheit und Gefährdung von Atheisten im Iran sowie der Prüfung des „real risk“ nach Art. 3 EMRK bestehen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/19/0317, mwN).
11 Bereits diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Weder wird in der pauschal gehaltenen Zulässigkeitsbegründung konkret angeführt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch wird eine Rechtsfrage aufgezeigt, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte.
12 Soweit sich der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, übersieht er, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN). In der Revision wird jedoch nicht konkret aufgezeigt, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine unvertretbare Fehlbeurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung unterlaufen wäre.
13 Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und macht geltend, das Erkenntnis weiche bezogen auf die individuellen Schutzbedürfnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und interpretiere die Schutzmaßnahmen im Rahmen der EMRK restriktiver.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN).
15 Mit seinem allgemeinen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung vermag der Revisionswerber der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einzelfallprüfung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und auch nicht fallbezogen aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Einzelfallprüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK abgewichen wäre.
16 Schließlich macht der Revisionswerber die Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ablehnung von Beweisanträgen geltend, weil die Lebensgefährtin des Revisionswerbers nicht einvernommen worden sei.
17 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0271, mwN).
18 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. erneut VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0271, mwN).
19 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers nicht gerecht.
20 Soweit der Revisionswerber schließlich die Zulässigkeit der Revision unter anderem mit dem Vorliegen von Willkür begründet und überdies geltend macht, die „Abweisung der Revision wegen angeblich fehlender grundsätzlicher Bedeutung“ würde „eine Verletzung auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 6 EMRK“ darstellen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 10.10.2024, Ra 2024/14/0369 bis 0374, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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