JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0157 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des H W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025, W105 2298354 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er als ehemaliger Polizist von den Taliban verfolgt werde.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision, die sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung von Asyl wendet, bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, weil es sich mit einem für das Verfahren wichtigen Kapitel der beigezogenen Länderberichte begründungslos nicht auseinandergesetzt habe. Gerade dieses Kapitel würde das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers untermauern. Da der Revisionswerber den Feststellungen des BVwG zufolge Personenschützer bei der Polizei in Afghanistan gewesen sei, drohe ihm diesen Länderberichten zufolge asylrelevante Verfolgung durch die Taliban.

8 Entgegen der Behauptung in der Revision hat das BVwG eine Tätigkeit des Revisionswerbers bei der Polizei gerade nicht festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es umfassend und nicht unvertretbar dargelegt, weshalb es davon ausging, dass die vom Revisionswerber behauptete Tätigkeit als Polizist und das darauf aufbauende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft seien. Diese Beweiswürdigung bleibt von der Revision unbekämpft.

9 Mit dem Vorbringen, das BVwG hätte bei Berücksichtigung der näher bezeichneten Länderberichte zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Revisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit bei der Polizei in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe, entfernt sich die Revision daher vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber nicht die von ihm behauptete Position als Polizist innegehabt habe, und zeigt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/19/0176).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2025

Rückverweise