Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der N A, 2. des U A, 3. des A A, und 4. der S A, alle vertreten durch Mag. Dr. Christoph Greil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, 1. W161 2320466 1/4E, 2. W161 2320473 1/3E, 3. W161 2320449 1/3E und 4. W161 2320469 1/3E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abu Dhabi), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der am 3. März 2026 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
3 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3957 3960/2025 12, aufgehoben.
4 Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes räumten die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 8. April 2026 ein, damit klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/18/0149, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. April 2026
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