Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der D H, 2. der O A, 3. des A A, und 4. des M A, alle vertreten durch Mag. Martin Maximilian Gregor als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, 1. W175 2318411 1/3E, 2. W175 2318417 1/3E, 3. W175 2318397 1/3E und 4. W175 2318415 1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der am 19. Februar 2026 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
3 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3895 3898/2025 12, aufgehoben.
4 Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes räumten die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 8. April 2026 ein, damit klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/18/0149, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. April 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden