Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der M K, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das am 24. Juni 2025 mündlich verkündete und am 17. September 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2309650 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte am 11. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, sie habe ihr Heimatland im Jahr 2013 aus Furcht vor dem Islamischen Staat verlassen. Zudem sei sie in ihrem Friseurgeschäft öfter von Frauen bedroht worden, weil sie Christin sei.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2025 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4In seiner Begründung ging das BVwG zusammengefasst davon aus, dass der Revisionswerberin im Fall der Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Dass die Revisionswerberin christlichen Glaubens sei, habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie, dass sie Bedrohungen durch staatliche oder private Akteure zu befürchten habe. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen der Revisionswerberin an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 BVG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber „nicht inhaltsleer“ sein. Des Weiteren habe „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der § 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“. Wenn auch eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden habe, so seien die von der Revisionswerberin im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Insbesondere sei „der belangten Behörde“ eine „antizipierende Beweiswürdigung“ anzulasten.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 11.9.2024, Ra 2024/18/0035, mwN).
11Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“ habe, ist entgegenzuhalten, dass die behauptete Mangelhaftigkeit nicht näher konkretisiert wird und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan wird.
12 Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen wiederum ohne nähere Konkretisierungeine antizipierende Beweiswürdigung rügt, ist schließlich zu entgegnen, dass sie diesen Vorwurf nicht mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer konkreten Beweisaufnahme, deren vermutetes Ergebnis das BVwG vorweggenommen hätte, verbindet. Vielmehr verweist die Revision in diesem Zusammenhang allein darauf, die von der Revisionswerberin im Verfahren dargelegten Gründe seien nur unzureichend zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechende antizipierende Beweiswürdigung legt die Revision damit nicht dar (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0119, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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