Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. N E, 2. S A, und 3. M A, alle vertreten durch MMag. Monika Buxbaumer, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025, 1. W165 2313954 1/3E, 2. W165 2313952 1/3E und 3. W165 23139511/3E, betreffend Einreisetitel nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin und des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Alle drei sind syrische Staatsangehörige und stellten am 28. November 2023 bei der belangten Behörde Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie brachten vor, sie seien die Ehefrau bzw. die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20. September 2023 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2 Die belangte Behörde wies diese Anträge mit Bescheid vom 20. Februar 2025 aufgrund einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dieser zufolge sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2025/18/0243 bis 0246, mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht: Die Zulassungsbegründung der Revision lautet nur dahingehend, dass entgegen dem Ausspruch des BVwG „die Revision ... zulässig [ist], da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis teilweise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, in manchen Bereichen derartige Judikatur fehlt und in anderen uneinheitlich ist“. Diese allgemeinen Ausführungen werden in der Zulassungsbegründung in keiner Weise konkretisiert und es wird auch kein Bezug zum gegenständlichen Fall hergestellt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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