Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. in Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des R A, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025, W123 2294970 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stellte am 6. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya. Er sei in Myanmar in der Provinz Rakhine, auch Rakhaing, geboren worden und habe dort seine frühe Kindheit verbracht. Als er ungefähr sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern vom Militär ermordet worden. Er sei in der Folge mit einem Onkel nach Bangladesch geflohen und habe dort in einem Flüchtlingslager gelebt. Der Onkel habe das Flüchtlingslager bald verlassen, während der Revisionswerber einige Jahre dort geblieben sei und über Hilfsorganisationen auch eine gewisse Bildung vermittelt bekommen habe. Wegen der schlechten Versorgungslage sei er schließlich aus dem Camp fortgegangen, um in Dhaka zu arbeiten und Geld zu sparen. Im Jahr 2020 sei er in Richtung Europa aufgebrochen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG aus, es könne nicht festgestellt werden, ob die Eltern des Revisionswerbers tatsächlich in Myanmar getötet wurden. Der Revisionswerber spreche Bengali als Muttersprache und sei Staatsangehöriger der Republik Bangladesch. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich in Myanmar geboren worden sei und dort sieben bis acht Jahre gelebt habe. Er habe in Bangladesch fünf Jahre die Grundschule besucht, ca. zehn Jahre in Dhaka gelebt und sei dort als Maler und Bauarbeiter beruflich tätig gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Fall seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Er habe insbesondere nicht glaubhaft machen können, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya sei.
5 Zur Lage der Rohingya in Bangladesch stellte das BVwG fest, die Rohingya seien eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars. In Bangladesch hielten sich etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 1990er Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar geflohen seien. In Myanmar würden die einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als „Bengalen“ gelten. Im Jahr 1982 habe Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft entzogen. Die Rohingya seien kaum von der einheimischen Bevölkerung Bangladeschs zu unterscheiden. Einige Rohingya seien optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich. Oft seien sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft zu integrieren. Es gebe einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya würden diese abschwächen, um zum Beispiel eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwänden die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühle sich die bangladeschische Bevölkerung durch die große Zahl an Rohingyas zunehmend bedrängt, was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen führe und das allgemeine soziale Klima verschlechtere.
6 Beweiswürdigend hielt das BVwG fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber trotz seiner Behauptung, sechs bis sieben Jahre in Myanmar gelebt zu haben und mit seinen Eltern im „Rohingya Bengali Dialekt“ gesprochen zu haben, offenbar „nicht einmal ansatzweise im Stande“ sei, ein paar Sätze in seiner „Muttersprache“ wiederzugeben. Dies umso mehr, als es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er sich mit den anderen „Rohingya Flüchtlingen“ im „Rohingya Camp“ in Bangladesch ausschließlich in Bengali unterhalten hätte. Wäre der Revisionswerber tatsächlich, wie von ihm behauptet, einer systematischen Diskriminierung als Rohingya Angehöriger ausgesetzt gewesen, wäre ihm die jahrelange berufliche Tätigkeit in Dhaka, mit der er sich auch das Geld für seine Flucht nach Europa erspart habe, wohl nicht möglich gewesen. Es hätten sich somit keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Revisionswerber tatsächlich Angehöriger der Rohingya sei und aus diesem Grund Bangladesch verlassen habe müssen. Schon deshalb habe auf die Einholung des beantragten linguistischen Sachverständigengutachtens verzichtet werden können, zumal alleine die Behauptung eines Revisionswerbers, in Myanmar geboren und Angehöriger der Rohingya zu sein, dazu nicht ausreiche und dies zudem den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 AVG, wonach auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen sei, widerspreche.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2025, E 727/2025 7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das BVwG habe entgegen näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das beantragte linguistische Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass sich noch Reste des Rohingya Dialekts im derzeitigen gebrauchssprachlichen Ausdruck des Revisionswerbers fänden und dies mit seinem Vorbringen, bis zum Alter von sieben bis acht Jahren Rohingya als Muttersprache erlernt und gesprochen zu haben, im Einklang stehe, nicht eingeholt.
9 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 Die Revision führt näher aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine. Dementsprechend dürften Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (Hinweis auf VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0001). Der erkennende Richter hätte bei unbefangener Würdigung zumindest in Betracht ziehen müssen, dass es sich bei den Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung um ein Missverständnis gehandelt habe oder ein Versehen der beteiligten Personen passiert sei. Der Revisionswerber habe die im Zuge der Erstbefragung zu seiner Herkunft getätigten Angaben in weiterer Folge auch bestritten. Darüber hinaus habe das BVwG die eigene landeskundliche Feststellung nicht berücksichtigt, wonach die Rohingya einen bengalischen Dialekt sprechen und dementsprechend auch als Bengalen betrachtet würden. In Bezug auf die Angaben im Protokoll der Erstbefragung hätte der erkennende Richter etwa auch die offenkundig widersprüchliche Angabe des Geburtsorts „Rakhain/Bangladesch“ berücksichtigen müssen, die nahelege, dass den protokollierten Formalien kein allzu großer Wert beigemessen worden sein könne. Wäre das beantragte linguistische Gutachten eingeholt worden, hätte dieses das Beweisthema bestätigt. In der Folge hätte das BVwG dem entsprechenden Vorbringen des Revisionswerbers Glauben schenken und insbesondere feststellen müssen, dass der Revisionswerber der Volksgruppe der Rohingya angehöre und Staatsangehöriger von Myanmar sei bzw. bis zur rechtswidrigen Ausbürgerung gewesen sei. Es wäre daher als Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht Bangladesch, sondern Myanmar anzusehen gewesen und dem Revisionswerber hätte aufgrund der notorischen Verfolgung von Rohingya in Myanmar Asyl oder wegen des dortigen Bürgerkriegs zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
12 Wie die Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, zu Recht geltend macht, lagen Gründe, von der Einholung des beantragten Gutachtens Abstand zu nehmen, nicht vor:
13 Das BVwG ging davon aus, dass der Revisionswerber als Person insgesamt unglaubwürdig sei. So habe er bereits in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass er der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Auch in der Verhandlung hätte sich der Revisionswerber zu dieser Frage in Widersprüche verstrickt, was das angefochtene Erkenntnis mit Auszügen aus dem Protokoll zu belegen versucht (Erkenntnis Seite 22). Das angefochtene Erkenntnis lässt dabei, wie die Revision zutreffend aufzeigt, in seiner Beweiswürdigung jeglichen Bezug zu den Länderfeststellungen vermissen, wie etwa das Verschwinden der kulturellen oder sprachlichen Unterschiede der betroffenen Volksgruppen im Lauf der Zeit. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass in Myanmar die einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als „Bengalen“ gelten würden. Die Angaben des Revisionswerbers zu seinem Schicksal als einem aus Myanmar stammenden Rohingya finden in den getroffenen Länderfeststellungen (Erkenntnis Seite 12) im Wesentlichen Deckung. Ergänzend ist festzuhalten, dass das BVwG nicht feststellen konnte, „ob“ die Eltern des Revisionswerbers tatsächlich in Myanmar getötet wurden.
14 Bei dieser Ausgangslage verwies das BVwG zur Frage der Herkunft des Revisionswerbers vor allem auf die Angaben der Dolmetscher bei Behörde und Gericht, dass der Revisionswerber „Standard Bengali“ spreche, und holte das beantragte linguistische Sachverständigengutachten nicht ein.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (hier iVm § 17 VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2023/19/0455, mwN).
16 Selbst wenn die Dolmetscher die bei den Einvernahmen verwendete Sprache des Revisionswerbers als „Standard Bengali“ bezeichneten, war das beantragte linguistische Sachverständigengutachten nicht von vornherein ungeeignet, das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit unter Beweis zu stellen. Daran ändert auch der Hinweis des BVwG auf die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis nichts, geht diese Verpflichtung doch nicht so weit, die Einholung geeigneter Beweismittel in unzulässiger antizipierender Beweiswürdigung abzulehnen.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2025
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