Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des B N O, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025, I412 2166524 3/20E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1982 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, hält sich seit Oktober 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. März 2022 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
3 Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2025, Ra 2022/17/0130-12, wurde aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Revisionswerbers dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
5 Mit dem angefochtenen (Ersatz )Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. Folge und behob diese ersatzlos. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit einer hier unwesentlichen Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2594/2025 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2025, E 2594/2025 7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN).
12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Interessenabwägung seine lange Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet sowie die Beziehung zu seiner Freundin, seine Unbescholtenheit und die Nichtinanspruchnahme staatlicher Leistungen nicht ausreichend berücksichtigt.
13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. zum Ganzen VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
14 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173, mwN).
15 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass die durch das Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler behaftet wäre. Vertretbar ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse die privaten Interessen des Revisionswerbers fallbezogen überwiegt. Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass der Revisionswerber keinerlei nähere Angaben zum Leben seiner Partnerin habe machen können, diese bereits im Jahr 2024 zunächst nach Schweden und danach nach Linz verzogen sei und der Revisionswerber sie seitdem auch nur einmal gesehen habe, seine Unterstützung derzeit nach seinen eigenen Aussagen hauptsächlich telefonisch erfolge und dies auch aus Nigeria möglich sei. Weiters stellte es fest, dass sich der Revisionswerber im Entscheidungszeitpunkt bereits seit ca. achteinhalb Jahren im Inland aufgehalten habe, der Aufenthalt allerdings seit Abschluss seines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Juli 2019, also seit fast sechs Jahren, rechtswidrig sei. Auch beim Eingehen der derzeit bestehenden Beziehung sei dem Revisionswerber bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht würdigte die Integrationsbemühungen des Revisionswerbers, hielt aber fest, dass diese kein außerordentliches Maß an Integration darstellten, zumal die meisten der vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2017 datierten und eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei. Demgegenüber verfüge der Revisionswerber nach wie vor über familiäre Beziehungen in Nigeria. Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, diesem komme ein hoher Stellenwert zu.
16 Dass diese Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten privaten und familiären Umstände unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision daher nicht auf.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2026
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