Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. F G, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Weigelsdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. April 2025, RV/7101379/2023, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Finanzamt Österreich erließ an den Revisionswerber gerichtete Bescheide vom 5. Jänner und 9. Februar 2023 betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich eines näher genannten Pkw mit slowakischem Kennzeichen für näher definierte Zeiträume der Jahre 2020 bis 2023 sowie hier nicht revisionsgegenständlich betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies es soweit hier relevant mit Beschwerdevorentscheidungen ab. Der Revisionswerber stellte Vorlageanträge.
2 Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die genannten Bescheide, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden war, mit näherer Begründung im Grunde des § 279 BAO auf und wies die Beschwerde gegen den hier nicht revisionsgegenständlichen Bescheid zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebacht, das „genannte Urteil wird wegen Verfahrensfehlern und rechtlicher Mangelhaftigkeit bekämpft“.
5 Die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ab, zumal eine Rechtsprechung zu der Frage, ob die Fahrzeughalterin welche nach dem Revisionsvorbringen nicht der Revisionswerber sei „in diesem Verfahren zwingend als Partei beizuziehen gewesen wäre oder nicht, entweder unrichtig beantwortet oder übersehen worden ist oder dazu eine einheitliche Rechtsprechung fehlt“. Allenfalls fehle eine höchstgerichtliche Entscheidung zu „den unten angeführten Rechtsfragen oder widerspricht diese Entscheidung der aktuellen Rechtslage“.
6 Der Revisionswerber begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge „das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der angefochtene Urteil ersatzlos behoben wird“.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
11 Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2019/13/0052).
12 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wurde soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft den Beschwerden des Revisionswerbers stattgegeben und hat das Bundesfinanzgericht die bei ihm angefochtenen Steuerfestsetzungsbescheide gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. In welchem Recht der Revisionswerber mit dieser Entscheidung verletzt worden sei, zeigt er weder in einem entsprechend § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vorgebrachten Revisionspunkt noch in sonstigen Ausführungen der Revision auf. Ein solcherart verletztes Recht ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
13 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2026
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