Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der E M, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG, in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Februar 2025, RV/5100692/2024, betreffend Rechtsgeschäftsgebühren, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Zur Vorgeschichte des Falles wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2024, Ra 2023/16/0121, verwiesen.
2Mit Bescheid vom 11. Februar 2021 schrieb die Abgabenbehörde der Revisionswerberin gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG betreffend „Sicherstellung der Erbteilsforderung laut Erbübereinkommen vom 29. Jänner 2016 mit MS“ eine Gebühr iHv 742,44 € vor. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Erheben eines Vorlageantrags gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und behob den Bescheid. Mit Erkenntnis vom 5. September 2024, Ra 2023/16/0121, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil das Bundesfinanzgericht die Hypothekarverschreibung, ohne auf den Umfang der Gebühren- oder Verkehrsteuerpflicht des Hauptgeschäfts abzustellen, zur Gänze nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 18 GebG unterzogen hat.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und setzte die Gebühr in verminderter Höhe fest.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts seien in der Verlassenschaftssache nach dem verstorbenen FM dessen Witwe (die Mutter der Revisionswerberin) zu einem Drittel und die vier minderjährigen Töchter eine davon die Revisionswerberin zu je einem Sechstel des Nachlasses als Erbinnen berufen gewesen. Jede dieser Personen habe eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Der Erblasser sei grundbücherlicher Alleineigentümer zweier Liegenschaften gewesen. Die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus sei mit 395.000 €, die Liegenschaft mit der darauf befindlichen Doppelgarage mit 85.000 € bewertet worden. Das sonstige Vermögen ergebe einen Gesamtwert von 47.070,39 €. Insgesamt errechne sich ein Betrag von 527.070,39 € für die gesamten Aktiva. Die Nachlass-Passiva habe man mit insgesamt 8.246,04 € beziffert. Der rechnerische Erbteil der Revisionswerberin betrage aufgerundet 83.120 €.
5 Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens sei ein Erbübereinkommen abgeschlossen worden. Danach habe die Mutter der Revisionswerberin den gesamten Nachlass des Verstorbenen mit allen Aktiven und Passiven einschließlich des Wohnhauses in ihr Alleineigentum sowie in ihre alleinige Zahlungspflicht übernommen. Die Revisionswerberin habe in Anrechnung und teilweiser Abgeltung ihrer Erbteile die mit einer Garage bebauten Liegenschaft zu einem Viertel übernommen, wodurch ihr Erbteil mit 21.250 € bedeckt sei.
6 Die restliche Erbteilsforderung von 61.870 €, die frühestens ab Erreichung der Volljährigkeit zu begleichen sei, sei zwischenzeitig der Witwe gestundet worden. Diese Erbteilsforderung zuzüglich einer Nebengebührenkaution von 12.374 €, sohin insgesamt 74.244 €, sei auf der von der Witwe übernommenen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt worden.
7 Die Nachlassübernehmerin habe die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung in Höhe von 13.165,10 € übernommen.
8 Die Vereinbarung sei vom Bezirksgericht A mit Beschluss pflegschaftsgerichtlich genehmigt und dessen Ergebnis in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen worden.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, das Ausmaß der Gebührenbefreiung orientiere sich nicht am gemeinen Wert der Grundstücke, sondern an der gesamten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Im Revisionsfall sei dies der dreifache Einheitswert gewesen. Dies entspreche einem Anteil von gerundet23 Prozent am gesamten Wert des Erbübereinkommens. In diesem Ausmaß sei die hypothekarische Besicherung gemäß § 19 Abs. 2 GebG gebührenfrei.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionswerberin mit der gegenständlichen Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz beantragte.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zum Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2024, Ra 2023/16/0121.
15 Dort habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ein gemeinsamer Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen in zwei Erwerbsvorgänge zu zerlegen und für das Ausmaß der Gebührenbefreiung die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer maßgeblich sei. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr sei jener Teil auszunehmen, von welchem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre. Dies führe gegenständlich dazu, „dass als Bemessungsgrundlage nicht der Gesamtwert der Verlassenschaft oder der dreifache Einheitswert heranzuziehen ist, sondern das Liegenschaftsvermögen außer Betracht zu bleiben hat und die sonstigen Vermögenswerte [...] heranzuziehen sind“.
16Im Erkenntnis vom 5. September 2024, Ra 2023/16/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach dem Zweck der Gebührenbefreiung des § 19 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 (GebG) im Zusammenhang mit Vertragsteilen zur Sicherung des Hauptgeschäftes diese Befreiung nur insoweit zum Tragen kommen kann, als das damit gesicherte Hauptgeschäft selbst nach dem GebG oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt.
17 Das Bundesfinanzgericht hat das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1991, 90/15/0080, gestützt. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Falle eines Rechtsgeschäftes, das teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz falle, von der Grunderwerbsteuer aber befreit sei, das die Bemessungsgrundlage der Gebühr darstellende Entgelt nur soweit nicht der Gebühr unterliegt, als es der Grunderwerbsteuer zu unterziehen wäre. Das Ausmaß der Gebührenbefreiung orientiere sich nach den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts somit nicht am gemeinen Wert der Grundstücke, sondern an der gesamten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Im Revisionsfall sei dies der dreifache Einheitswert gewesen. Dies entspreche einem Anteil von gerundet23 Prozent am gesamten Wert des Erbübereinkommens. In diesem Ausmaß sei die hypothekarische Besicherung gemäß § 19 Abs. 2 GebG gebührenfrei.
18Zum Umfang der Gebührenbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 2. Satz GebG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2024, Ra 2023/16/0121, auf seine Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3 GebG, insbesondere auf das Erkenntnis vom 16. September 1991, 90/15/0080, verwiesen. Diesem lag eine Abtretung von Gesellschaftsanteilen zugrunde, für die nach der auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslagegemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von 2 v.H. zu entrichten war. Unter einem wurde mit der Abtretung dieser Gesellschaftsanteile hinsichtlich der von der abgetretenen Gesellschaft gehaltenen Grundstücke auch ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand § 1 Abs. 3 Z 3 und 4 des auf den damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG) verwirklicht.
19Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 16. September 1991, 90/15/0080, weiters ausgeführt, aus dem Regelungszweck des § 15 Abs. 3 GebG folge, dass das im damals vorliegenden Fall die Bemessungsgrundlage der Gebühr darstellende Entgelt nur soweit nicht der Gebühr unterliegt, als es (ohne Befreiung) der Grunderwerbsteuer zu unterziehen wäre. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, eine Belastung ein und desselben Rechtsgeschäftes mit Rechtsgebühr und einer Verkehrsteuer zu vermeiden; zur Verwirklichung dieses Regelungszweckes ist es jedoch weder erforderlich noch folgerichtig, Teile des Entgeltes weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr (dem Entgelt) ist jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr. Maßgeblich für das Ausmaß der Gebührenbefreiung ist somit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Diese wäre in dem dem Erkenntnis von 16. September 1991 zugrundeliegenden Fall (Übergang aller Anteile einer Gesellschaft) nach § 10 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1955 der Wert aller zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke, das sind im Sinne des § 12 Abs. 1 GrEStG 1955 die Einheitswerte (siehe VwGH 16.9.1991, 90/15/0080, mwN).
20 Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit, das abgesehen vom behaupteten Widerspruch zum genannten Erkenntnis vom 5. September 2024, keine inhaltliche Begründung enthält, nicht auf in welcher Form das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen wäre (vgl. zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Bodis , Gebührenpflicht eines Erbübereinkommens mit Sicherstellungsvereinbarung, SWK 34/2024, 1364).
21 Dass auch im gegenständlichen Revisionsfall der (dreifache) Einheitswert der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt wurden, wird in der Revision nicht bestritten.
22Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters - gestützt auf das AVG und nicht auf die vom Bundesfinanzgericht zu Recht angewendete BAO - vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis leide an einem Spruchmangel, weil der Spruch „nicht ausführt, wie die Abänderung konkret aussieht und wie die neue, abgeänderte Entscheidung nun tatsächlich lautet“, genügt es darauf hinzuweisen, dass besagter Spruch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen seien und einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildeten. Diese Spruchbestandteile finden sich tatsächlich - klar erkennbar - unter der Bezeichnung „Steuerfestsetzung laut Erkenntnis:“. Dass eine solche Verweistechnik nicht zu beanstanden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161, mwN).
23 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. März 2026
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