Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision 1. des G C und 2. der N V, beide vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler und Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. April 2025, RV/3100677/2018, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012, Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien, belgische Staatsbürger und in Belgien wohnhaft, erwarben 2012 gemeinsam ein möbliertes Appartement samt Zubehör und Autoabstellplatz.
2 Der Erwerb wurde mittels Darlehen einer österreichischen sowie einer belgischen Bank fremdfinanziert.
3 Zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages über das gegenständliche Appartement beauftragten die revisionswerbenden Parteien die A GmbH für die Dauer von zehn Jahren mit der Vermietung des Appartements an Feriengäste als Ferienwohnung auf Rechnung der revisionswerbenden Parteien.
4 Die Bewerbung der Ferienwohnung erfolgte über die Website der A GmbH. Die Mieteinnahmen für die Leistungszeiträume wurden den revisionswerbenden Parteien von der A GmbH zuzüglich 20% Umsatzsteuer gutgeschrieben.
5 Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 und einer Nachschau für Jänner bis Dezember 2015 gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass es sich bei der Vermietung der Ferienwohnung um eine Liebhabereibetätigung handle.
6 Mit Bescheiden vom 13. Mai 2016 wurde das Verfahren hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2012 wiederaufgenommen und Einkünfte für 2012 und 2013 nicht festgestellt, das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 wiederaufgenommen, Umsatzsteuer für 2012 nicht festgesetzt und Umsatzsteuer für 2013 und 2014 festgesetzt, sowie mit Bescheid vom 18. Mai 2016 Einkünfte für 2014 nicht festgestellt. Mit Bescheiden vom 19. Mai 2016 wurde die Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis März 2015, April bis Juni 2015 und Juli bis September 2015 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wurde die Umsatzsteuer 2015 festgesetzt.
7 Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, die nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
8 Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte es aus, dass der Umfang der Fremdfinanzierung und die daraus resultierende Höhe der Fremdfinanzierungskosten zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide dem Finanzamt nicht bekannt gewesen seien und daher die Wiederaufnahme der Verfahren zur Recht erfolgt sei.
10 Bei der Prognoserechnung sei die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes insoweit unrichtig berechnet worden, als die im Gesamtkaufpreis enthaltene Möblierung ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie der Aufwand für die notwendige Neu und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie auf der Einnahmenseite die Leerstehungszeiten. Bereits diese Umstände seien geeignet, ein positives Gesamtergebnis zu verhindern. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien somit für 2012 bis 2014 nicht festzustellen.
11 Dementsprechend sei gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei anzunehmen. Die aus der Vermietung erzielten Umsätze unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer, und ein Vorsteuerabzug stehe nicht zu.
12 Für die Jahre 2013 bis 2015 habe jedoch eine Festsetzung der Umsatzsteuer zu erfolgen, weil die revisionswerbenden Parteien die auf den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schuldeten.
13 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu deren Zulässigkeit lediglich vor, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerrechtlichen Liebhaberei bei „kleinen Vermietungen“ unschlüssig sei. Die Regelungen zur Liebhaberei im Umsatzsteuergesetz stelle keine Steuerbefreiung dar, sondern sei eine Regelung der Ausgestaltung des Unternehmerbegriffes. Dieser werde aber in Art. 9 der Richtlinie 2002/112/EG definiert, und hier sei den Mitgliedstaaten kein Handlungsspielraum gewährt.
14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Regelung der Liebhabereiverordnung in der Umsatzsteuer aus unionsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt Richtlinie (nunmehr Art. 135 der Richtlinie 2006/112/EG), wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. VwGH 21.4.2023, Ra 2022/15/0093; 30.4.2015, Ra 2014/15/0015; 26.4.2012, 2011/15/0175; 16.2.2006, 2004/14/0082, mwN).
19 Das bloße Vorbringen, diese Rechtsprechung sei unschlüssig, zeigt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die revisionswerbenden Parteien bringen nicht vor, dass das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch nicht behauptet, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sei.
20 Die revisionswerbenden Parteien regen zudem an, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorlegen, ob „bei der Subsumption der Liebhaberei unter die Steuerbefreiungen der Richtlinie 2006/112/EG kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor[liegt], wenn die Liebhaberei nicht bei den Steuerbefreiungen, sondern beim Unternehmerbegriff im österreichischen Umsatzsteuergesetz geregelt ist“.
21 Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach „ die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift [erfordert], sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich ihre vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleistet“ (vgl. EuGH 13.2.2014, C 530/11, Rs Kommission/Vereinigtes Königreich , Rn 33, mwN).
22 Die Wahl der zur Umsetzung erforderlichen Form und Mittel ist daher den Mitgliedstaaten überlassen und nicht an eine wörtliche und förmliche Übernahme gebunden.
23 Österreich hat wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt , die von den revisionswerbenden Parteien kritisierte Steuerbefreiung positivrechtlich durch § 1 Abs. 2 iVm § 6 LVO 1993, § 2 Abs. 5 Z 2 iVm § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 umgesetzt.
24 Vor diesem Hintergrund sind fallbezogen keine Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht ersichtlich. Es war daher der Anregung der revisionswerbenden Parteien nicht zu folgen.
25 Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 und Nichtfeststellung von Einkünften für 2012 bis 2014 enthält die Revision kein Vorbringen zu deren Zulässigkeit, sodass sie sich insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2026
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