Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen 1. der K A, 2. des M A, 3. des H A und 4. des A A, alle vertreten durch Mag. Michael Haslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2025, 1. W161 2321554 1/4E, 2. W161 2321580 1/3E, 3. W161 2321577 1/3E und 4. W161 2321576 1/3E, jeweils betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die angefochtenen Erkenntnisse wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2026, E 3952 3955/2025 12, zur Gänze aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493).
4 Die Revisionen waren daher nach Anhörung der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, da die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte.
Wien, am 23. April 2026
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