JudikaturVwGH

Ra 2025/14/0226 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025, W226 2300108 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30. August 2024, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt worden war, nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

2 Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Diesen begründet der Revisionswerber damit, dass für den Fall, dass keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, er Gefahr laufe, abgeschoben zu werden, ohne dass die monierten Rechtsverletzungen berücksichtigt und ein möglicherweise daraus resultierendes Verfahrensergebnis korrigiert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde zeitnah Schritte zur Umsetzung der Rückehrentscheidung setzen werde, obwohl das angefochtene Erkenntnis grundlegende Mängel aufweise. Dem könne nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden. Der Revisionswerber sei unselbständig erwerbstätig und im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsse darüber hinaus damit gerechnet werden, dass der Lebensunterhalt in Österreich ebenso wenig gewährleistet sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtige kein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit. Allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem Revisionswerber im Falle der Abschiebung in die Heimat drohe, zu vernachlässigen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0056, mwN).

5 Der Revisionswerber legt keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Die Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. abermals VwGH 7.10.2024, Ra 2024/22/0107, mwN).

Wien, am 31. Juli 2025

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