Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F A, vertreten durch Dr. Jörg Winkler, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2025, I411 2238430 3/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. August 2024, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt worden war, nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
2 Der Revisionswerber verband seine (außerordentliche) Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2025/22/0012, mwN).
5 Der vorliegende Aufschiebungsantrag enthält keine Begründung; der Konkretisierungsobliegenheit wird somit nicht entsprochen.
6 Dem Antrag konnte daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.
Wien, am 4. März 2026
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