Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des B D und 2. des B D, beide vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025, 1. L532 2291981 1/12E und 2. L532 2291982 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Bruder des Zweitrevisionswerbers, sie sind beide Staatsangehörige der Türkei und Zugehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie stellten jeweils am 4. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diese begründeten sie zunächst im Wesentlichen damit, dass ihre Familie das Land verlassen habe, um nach Deutschland zu reisen. Weitere Antragsgründe bestünden nicht.
2 Im weiteren Verfahren machten sowohl der Erst als auch der Zweitrevisionswerber geltend, sie würden aufgrund ihrer kurdischen Abstammung diskriminiert werden. Der Erstrevisionswerber habe auch einen versuchten sexuellen Missbrauch durch andere Jugendliche erlebt, habe Angst im Wehrdienst an die kurdisch syrische Grenze geschickt zu werden und sei im Rahmen einer Streitschlichtung geschlagen worden. Der Zweitrevisionswerber brachte zudem noch vor, er sei von Kunden im Rahmen seiner Arbeit verfolgt worden und er fürchte ebenfalls im Wehrdienst in Grenzgebiete zu Syrien geschickt zu werden.
3 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. April 2024 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, jeweils kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und je eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die die Begründung ihrer Zulässigkeit erkennbar auf eine unvertretbare Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der beiden Revisionswerber unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter einer Befragungssituation sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht stützt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 8.4.2025, Ra 2025/14/0060, Rn. 10, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es sich einen persönlichen Eindruck von beiden Revisionswerbern verschaffte, mit deren Fluchtvorbringen sowie den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten auseinander und erachtete die Fluchtvorbringen aufgrund von in den Erkenntnissen näher dargestellten vagen, detailarmen, widersprüchlichen sowie gesteigerten Angaben als nicht glaubhaft. Dass diese Beurteilung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision mit ihrem allgemein formulierten Vorbringen, wonach die Befragungssituation sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahmesituation darstelle und nicht bei jedem Fluchtvorbringen, das behauptet werde, davon ausgegangen werden könne, dass dieses nicht glaubhaft sei, nicht aufgezeigt.
11 Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. erneut VwGH 8.4.2025, Ra 2025/14/0060, Rn. 8, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht: Weder führt die Revision konkret an, in welchen Punkten die angefochtenen Entscheidungen von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch zeigt sie eine Rechtsfrage auf, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2025