JudikaturVwGH

Ra 2025/14/0112 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des D S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2025, I412 22982721/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 26. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern nicht damit einverstanden seien, dass er eine Beziehung mit einer Österreicherin führe. Außerdem könne ihm sein Vater das Studium nicht mehr bezahlen.

2Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. August 2025, E 1138/2025 9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision zunächst mit einer Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und führt dazu aus, das BVwG habe zu seinen Angaben keine Erhebungen im Herkunftsstaat durchgeführt und auch kein Sachverständigengutachten zur Überprüfung seiner Angaben in Auftrag gegeben.

10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre. Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/14/0888, mwN).

11Dass dem BVwG, welches den Revisionswerber im Rahmen der Verhandlung eingehend zu seinem Fluchtvorbringen befragte, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre und ihm unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen hätten müssen, vermag die Revision mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen dazu nicht aufzuzeigen. Insbesondere verkennt die Revision, dass es den ermittelnden Asylbehörden in Österreich grundsätzlich verwehrt ist, dem (behaupteten) Verfolger im Herkunftsstaat personenbezogene Daten des Asylwerbers bekanntzugeben, um sein Fluchtvorbringen zu verifizieren (vgl. dazu § 33 Abs. 4 BFA VG).

12 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision damit zu begründen versucht, dass das BVwG veraltete Länderberichte herangezogen habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG seiner Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste zugrunde gelegt hat.

13 Den weiteren Ausführungen zu den von der Revision unter einem ebenso gerügten, jedoch nicht näher ausgeführten Feststellungsund Begründungsmängeln fehlt die notwendige Präzisierung und Darlegung der Relevanz dieser insofern bloß behaupteten Verfahrensmängel (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln VwGH 16.12.2024, Ra 2024/14/0589, mwN).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2025